Opfervertretung

Jede Person kann zu jeder Zeit Opfer einer Straftat werden. Viele Betroffene fühlen sich mit ihren Fragen und Problemen dabei alleine gelassen. Oftmals sind durch die Straftat auch noch mehrere Lebensbereiche und dadurch unterschiedliche Rechtsgebiete betroffen. Unsere Kanzlei kann aber gerade in dieser schwierigen Situation in vielfältiger Hinsicht tätig werden. Durch die Spezialisierung unserer Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen* wird die betroffene Person, je nach Fallkonstellation, von einem oder mehreren von uns beraten und vertreten. Nachfolgend ist eine Auswahl unserer Tätigkeiten aufgeführt.


Vermittlung professioneller Hilfe

Zunächst gilt es zu klären, mit welchen Folgen sich die geschädigte Person auseinanderzusetzen hat. Dabei können wir bei der Vermittlung Dritter behilflich sein, die auf die Opferhilfe spezialisiert sind. Dies sind in erster Linie Ärzte und Psychologen mit traumatherapeutischer Erfahrung, Gutachter zur Schadensermittlung, Opferschutzbeauftragte der Berliner Polizei sowie Opferschutzverbände.


Beratung über die möglichen Ansprüche

Die geschädigte Person hat zunächst Ansprüche gegen den Täter. Wir beraten, welche Ansprüche bestehen und ob sie sich auch durchsetzen lassen. Gegebenenfalls fordern wir sie dann außergerichtlich bzw. gerichtlich ein. Dabei handelt es sich nicht nur um Schadensersatz und Schmerzensgeld (mehr Informationen dazu unter “Schadensersatzrecht”), sondern auch um Unterlassungsansprüche. Insbesondere im Bereich des sog. Stalking ist für die meist weiblichen Opfer wichtig zu erfahren, wie durchgesetzt werden kann, dem Täter schon die bloße Annäherung zu untersagen. Weiter bestehen unter gewissen Voraussetzungen Ansprüche des Opfers aus dem Opferentschädigungsgesetz.


Nebenklage

Bei einer ganzen Anzahl von Delikten, insbesondere aus dem Bereich der Gewaltdelikte, besteht die Möglichkeit, im Gerichtsverfahren gegen den Täter als Nebenkläger aufzutreten. Als Nebenkläger ist über den anwaltlichen Beistand unter anderem die Möglichkeit der Akteneinsicht gegeben. Darüber erfährt die geschädigte Person den vollständigen Ablauf der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Ebenso erfährt sie die eventuelle Einlassung des Angeklagten und mögliche ärztliche Erkenntnisse über den Gesundheitszustand. Im Gerichtsverfahren können Nebenkläger eigene Fragen und Anträge stellen. Je nach Lage des Falles werden die Rechtsanwaltskosten zum Teil vollständig vom Staat übernommen. Dies betrifft insbesondere Angehörige von Getöteten, Überlebende von Straftaten gegen das Leben und Opfer von Sexualstraftaten.


Zeugenbeistand

In den Fällen, bei denen eine Nebenklage nicht möglich ist oder nicht gewünscht wird, hat die betroffene Person dennoch die Möglichkeit, sich anwaltlich beraten und zur Vernehmung begleiten zu lassen. Weiterhin beraten wir speziell bei kindlichen Zeugen, ob und inwiefern Zeugenaussagen im Gerichtssaal vermeidbar sind. Hier bestehen Möglichkeiten, mit dem Gericht in Kontakt zu treten und die Zeugenaussage im Vorfeld auf Video aufzuzeichnen. Auch in diesem Bereich werden die Kosten zum Teil vollständig vom Staat übernommen.


Vorbereitung auf die Gerichtsverhandlung

Die Konfrontation mit dem Täter im Gerichtssaal ist für viele Opfer besonders problematisch. Hinzu kommt, dass viele noch nie zuvor in einem Strafgericht waren und die Atmosphäre als bedrückend empfinden. Die Situation ist aber häufig unumgänglich, da auf die Angaben des Opfers als Zeuge im Gerichtsverfahren meist nicht verzichtet werden kann. Wir bereiten die Betroffenen in der Form vor, dass wir im Vorfeld das Gerichtsverfahren - mittels eines eigenen Modellbaus eines Gerichtssaals - durchspielen. Dadurch erfährt der Zeuge anhand der Modellfiguren ganz genau, wer welche Funktion im Prozess wahrnimmt.


Schutz vor Presse und Fernsehen

Bedauerlicherweise kommt es immer wieder vor, dass Opfer von Straftaten bereits am Tatort oder später zu Hause von Medienvertretern unangenehm angegangen werden. Hier zeigen wir auf und setzen notfalls durch, wie man sich dagegen zur Wehr setzen kann.


Schutz vor möglicher Verfolgung

Im Bereich des Stalkings und bei besonders gewalttätigen Delikten haben Opfer und Zeugen häufiger Angst vor Verfolgung und Rachemaßnahmen. Wir beraten und helfen, wie man sich vor Bekanntgabe der Anschrift schützen kann. Dies umfasst nicht nur den Anschriftenschutz bezüglich des Landeseinwohneramtes, sondern den in der Praxis bedeutsameren Teil der privaten Institutionen (z.B. Creditreform, Banken, Versicherungen).


Nachsorge

Nach Abschluss der Ermittlungen oder der Gerichtsverhandlung können wir der geschädigten Person den Ausgang des Verfahrens mitteilen und erfahren unter bestimmten Voraussetzungen, wann ein inhaftierter Täter wieder entlassen wird.


Verbindung zu anderen Rechtsgebieten

Nicht selten haben Betroffene infolge der Straftat mittelbare Rechtsprobleme. Dies betrifft häufig Fragen zu Erwerbsminderungsrenten, medizinischer Zusatzversorgung oder Problemen am Arbeitsplatz. Selbstverständlich beraten und helfen wir auch in diesen Bereichen bei der Durchsetzung aller berechtigten Ansprüche.


Adhäsionsverfahren

Das Adhäsionsverfahren eröffnet der verletzten Person die Möglichkeit, ihre aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Ansprüche bereits im Strafverfahren geltend zu machen. Das Verfahren bietet folgende Vorteile:

  • keine Belastung durch ein weiteres zivilrechtliches Verfahren,
  • kein Prozesskostenvorschuss,
  • Antragsteller ist nicht Partei, sondern Zeuge in eigener Sache,
  • kein Anwaltszwang.


Jede verletzte Person kann den Antrag frühestens mit der Strafanzeige stellen. Dabei hat sie einen bestimmten Antrag zu formulieren, wobei die Höhe des begehrten Schadensersatzes oder Schmerzensgeldes nicht genau beziffert werden muss. Kann die verletzte Person Beweismittel nicht benennen, ist dies unschädlich. Das Strafgericht muss von Amts wegen alle Umstände ermitteln, die für den geltend gemachten Anspruch erheblich sind.

Der Antragsteller wird über Ort und Zeit der Verhandlung vor dem Strafgericht informiert, soweit er den Antrag vorher gestellt hat. An der Verhandlung kann er teilnehmen, die Anwesenheit ist aber nicht Voraussetzung für die Durchführung des Verfahrens. Als Nebenkläger kann man sich auch durch einen Rechtsanwalt oder eine andere geeignete Person vertreten lassen. Weiter hat der Antragsteller das Recht, vom Gericht angehört zu werden und für das Verfahren erforderliche Fragen und Anträge zu stellen.

Bei dem Verfahren entstehen Gerichtskosten und sehr häufig Anwaltskosten. Das Gericht hat darüber zu entscheiden, wer die Kosten zu tragen hat. Es kann ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, sind die Kosten oftmals darüber gedeckt (Achtung: Vorher informieren!).

*Auf dieser Webseite wird aus Gründen der Verständlichkeit von der Verwendung der weiblichen und männlichen Fassung einer Personenbezeichnung abgesehen. Die verwendete Personenbezeichnung umfasst die weibliche und männliche Form des Begriffs.



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