Schadensersatz

Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche können in den verschiedensten Fallkonstellationen in Betracht kommen, beispielsweise bei Gewalttaten, Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder Verkehrsunfällen (mehr Informationen dazu unter “Verkehrsrecht”). Durch die Spezialisierung unserer Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen* können wir Sie je nach Fallkonstellation umfassend rechtlich beraten und vertreten.


Anspruch gegen den Täter

Eine durch eine Gewalttat verletzte Person bzw. deren Hinterbliebene können unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen den Täter einklagen. Denn die strafrechtliche Verurteilung allein bietet keine hinreichende Befriedigung des gerechtfertigten Vergeltungsbedürfnisses, zusätzlich kann ein fühlbares finanzielles Opfer abverlangt werden. Ein solcher Anspruch kann sowohl vor dem Strafgericht, als auch vor dem Zivilgericht eingeklagt werden.

Das sog. Adhäsionsverfahren eröffnet der verletzten Person bzw. den Hinterbliebenen die Möglichkeit, ihre aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Ansprüche bereits im Strafverfahren geltend zu machen (mehr Informationen dazu unter “Opfervertretung”). Grundsätzlich können vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Täter aber auch auf dem Zivilrechtsweg eingeklagt werden. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich dann nach dem Ort der unerlaubten Handlung, also dem Tatort. Ansprüche bis zur Höhe von 5.000,00 € werden vor dem Amtsgericht eingeklagt; dort besteht kein Anwaltszwang. Bei einem höheren Betrag ist das Landgericht zuständig; hier müssen Sie anwaltlich vertreten werden. Durch die Änderung der Verjährungsvorschriften im BGB verjähren Schadenersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, erst nach 30 Jahren.

Wir beraten Sie gerne über die Erfolgsaussichten Ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Täter. Wird die Gewalttat vor dem Strafgericht verhandelt, können wir dort Akteneinsicht beantragen, um notwendige Informationen zu erhalten. Wir ermitteln zudem anhand früherer Rechtsprechung zu vergleichbaren Straftaten eine realistische Höhe Ihres Anspruchs. Dabei finden regelmäßig ein komplizierter Heilungsverlauf, eine irreversible Gesundheitsschädigung oder die psychischen Folgen Beachtung bei der Bemessung des Schmerzensgeldes. Anschließend können wir Ihren Anspruch außergerichtlich bzw. gerichtlich gegen den Täter einfordern.

Bei dem Verfahren entstehen Gerichts- und Anwaltskosten, die jeweils anhand des Streitgegenstandes berechnet werden. Das Gericht hat darüber zu entscheiden, wer die Kosten zu tragen hat. Achtung: Nicht selten verfügen Täter nicht über die finanziellen Möglichkeiten den Schmerzensgeld- bzw. Schadensersatzbetrag an die verletzte Person zu tilgen. In dieser Konstellation hat die Verurteilung des Täters lediglich deklaratorischen bzw. strafenden Charakter. Umso wichtiger ist es, dass das Verfahren vor dem Zivilgericht keine zusätzlichen Kosten für Sie auslöst. Sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, kann ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, können wir die Kostenübernahme durch diese für Sie erfragen.


Anspruch gegen Dritte

Es gibt Konstellationen, bei denen ein Vorgehen gegen den Täter nicht erfolgsversprechend bzw. durchsetzbar ist. So kann der Täter unbekannt geblieben, untergetaucht, verstorben oder gänzlich mittellos sein. Dann stellt sich die Frage, ob vermögensrechtliche Ansprüche gegen Dritte, beispielsweise gegen staatliche und private Einrichtungen, bestehen. Diese können beispielsweise dann vorliegen, wenn eine Pflichtverletzung (z.B. Aufsichtspflicht) begangen wurde, durch welche die Gewalttat überhaupt erst ermöglicht wurde. Diese Verfahren können allerdings viel Zeit in Anspruch nehmen. Die Schwierigkeit besteht oftmals darin, die Pflichtverletzung des Dritten vor Gericht zu beweisen und die Kausalität zum Schaden darzulegen. Denn im zivilrechtlichen Verfahren ist es erforderlich, dass diejenige Person, welche etwas zu ihren Gunsten behauptet, dies auch beweisen muss. Auch hier beraten wir Sie gerne über die Erfolgsaussichten eines Anspruchs.

*Auf dieser Webseite wird aus Gründen der Verständlichkeit von der Verwendung der weiblichen und männlichen Fassung einer Personenbezeichnung abgesehen. Die verwendete Personenbezeichnung umfasst die weibliche und männliche Form des Begriffs.



Ansprechpartner

Viola von Braun, LL.M.
Viola von Braun, LL.M.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht

Opfervertretung, Strafrecht, Schadensersatz

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