Verkehrsrecht

Bei derzeit ca. 50 Millionen zugelassenen Kraftfahrzeugen in Deutschland und der stetig wachsenden Verkehrsdichte sind Unfälle und andere Konfliktsituationen im Bereich des Straßenverkehrs leider alltäglich geworden. Gerade in diesen Situationen ist es dann aber wichtig, sich fachkundiger Hilfe für die Lösung der verschiedensten Fragestellungen zu bedienen. So können wir Sie mit fachanwaltlicher Unterstützung beispielsweise bei der Unfallregulierung, bei der Verteidigung gegen strafrechtliche Vorwürfe und Ordnungswidrigkeiten unterstützen.


Unfallregulierung

Im Rahmen der zivilrechtlichen Unfallregulierung machen wir für Sie Ihre Ansprüche gegenüber dem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung geltend. Diese Ansprüche umfassen regelmäßig beim Fahrzeugschaden Schadenspositionen wie Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten, Mietwagen- bzw. Nutzungsausfallkosten, Wertminderung und Finanzierungskosten, um nur die häufigsten zu nennen. Dabei ist jeder Unfall in seiner konkreten Konstellation dahingehend zu betrachten, welcher Abrechnungsweg der Günstigste ist bzw. welche Schadenspositionen durchsetzbar sind. Wir beraten in diesem Zusammenhang auch, was die betroffene Person bei bestimmten “Weichenstellungen” zu beachten hat, um ihre Ansprüche optimal durchsetzen zu können. Eine allgemeine Lösung gibt es aufgrund der Komplexität des Schadenersatzrechts und der Vielzahl der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht, vielmehr ist jeder Fall individuell zu prüfen und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der betroffenen Person zu lösen.

Dies alles gilt umso mehr, wenn zusätzlich ein sogenannter Personenschaden hinzukommt, d.h. der Fahrer oder weitere Beteiligte durch den Unfall verletzt oder sogar getötet worden sind. Neben dem Schmerzensgeld gibt es eine Vielzahl von weiteren Schadenspositionen, die in einem solchen Fall in Betracht kommen können. Dies sind z.B. der Haushaltsführungsschaden, wenn verletzte Familienmitglieder unfallbedingt nicht mehr ihren Anteil an der Arbeit im Haushalt weiter erbringen können sowie auch ein möglicher Erwerbsschaden (Verdienstausfall), wenn verletzte Personen zeitweise oder auch nicht absehbar nicht mehr ihrer vorher ausgeübten Erwerbstätigkeiten nachgehen können. In solchen Konstellationen sind unter Umständen schnell hohe Schadenssummen erreicht, deren Regulierung oftmals komplizierte Berechnungen voraussetzt. Auch zur Frage, ob im konkreten Einzelfall eine vergleichsweise Abfindungsregelung vorzugswürdig ist, stehen wir beratend an Ihrer Seite.

Auch im Fall, dass eine außergerichtliche Regulierung nicht erfolgreich ist, da beispielsweise die gegnerische Versicherung die Ansprüche – aus unserer Sicht unberechtigt - abgelehnt hat, stehen wir Ihnen in einem dann notwendigen Klageverfahren als Prozessvertreter oder Prozessvertreterin* zur Seite. Vorab klären wir mit Ihnen die Frage der Kosten, die in vielen Fällen beispielsweise von Rechtschutzversicherungen übernommen werden und beraten Sie umfänglich über die bestehenden Prozessrisiken.


Verteidigung gegen einen strafrechtlichen Vorwurf

Einem strafrechtlichen Vorwurf kann man sich unter Umständen schnell ausgesetzt sehen, so steht bei jeder Unfallbeteiligung immer ein möglicher Vorwurf des § 142 StGB (Unfallflucht) im Raum, jedenfalls wenn man dem Unfallgegner nicht ermöglicht, Feststellungen zur eigenen Unfallbeteiligung zu treffen. Ein solcher Vorwurf der Unfallflucht ist in der Praxis neben den weiteren Tatbeständen der Trunkenheitsfahrt, der Straßenverkehrsgefährdung, der fahrlässigen Körperverletzung (z.B. bei jedem Unfall mit Personenschaden), der Beleidigung und Nötigung mit am häufigsten anzutreffen.

Sobald ein solcher Vorwurf erhoben worden ist, können wir im Rahmen der Verteidigung bereits frühzeitig Einfluss auf das Ermittlungsverfahren nehmen und eventuell rechtzeitig die “richtigen Weichen” stellen. Im Rahmen eines Strafverfahrens sind neben einem Freispruch auch andere Möglichkeiten der Verfahrenseinstellungen in Betracht zu ziehen. Auch im Falle dessen, dass der strafrechtliche Vorwurf sich als zutreffend erweisen sollte, gibt es im Rahmen der Verteidigung verschiedenste Möglichkeiten, ein positives Ergebnis für den Mandanten zu erreichen. Dies gilt insbesondere, wenn oftmals neben einer Strafe auch regelmäßig führerscheinrechtliche Maßnahmen wie ein Entzug der Fahrerlaubnis im Raum stehen.


Bußgeldverfahren

Entsprechend der Vorgehensweise bei einem strafrechtlichen Vorwurf vertreten wir Sie auch gegenüber einem bußgeld-rechtlichen Vorwurf. Von Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlicht- und Abstandsverstößen bis hin zu Parkverstößen ist das Spektrum von möglichen Vorwürfen breit gestreut. Fast jeder Verkehrsteilnehmer wird statistisch gesehen mit einem solchen Vorwurf irgendwann einmal konfrontiert werden. Auch hier können wir im Rahmen der Vertretung der betroffenen Person in dem oftmals vorgeschalteten Anhörungsverfahren sowie im eigentlichen Bußgeldverfahren und nachfolgend im gerichtlichen Verfahren vertreten. Dabei steht als Ziel regelmäßig die Einstellung des Bußgeldverfahrens im Raum. Aber auch die Möglichkeit für die betroffene Person eine günstigere Position, insbesondere im Hinblick auf die oft mit dem Verfahren einhergehenden führerscheinrechtlichen Maßnahmen zu erreichen, ist ein wichtiger Aspekt unserer Tätigkeit.


Führerschein und Fahrerlaubnis

Oftmals ist es eine Folge der bereits genannten strafrechtlichen bzw. bußgeldrechtlichen Ermittlungen, dass zusätzlich Maßnahmen bzgl. der Fahrerlaubnis bzw. des Führerscheins der betroffenen Person drohen bzw. erfolgen. Auch hier vertreten wir die Betroffenen in den parallelen Straf– bzw. Bußgeldverfahren, aber auch im Verwaltungsverfahren gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde bzw. im gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Unsere Tätigkeit ist dabei immer darauf gerichtet, für die betroffene Person die praktikabelste Lösung zu erreichen, damit entweder der Entzug der Fahrerlaubnis vermieden werden kann oder zumindest die Einschränkungen so gering wie möglich für die betroffene Person ausfallen. Sollte die Fahrerlaubnis aber bereits entzogen worden sein, können wir Sie bei der schnellstmöglichen Wiedererlangung auch mit unseren Partnern in diesem Bereich vielfältig unterstützen.


*Auf dieser Webseite wird aus Gründen der Verständlichkeit von der Verwendung der weiblichen und männlichen Fassung einer Personenbezeichnung abgesehen. Die verwendete Personenbezeichnung umfasst die weibliche und männliche Form des Begriffs.



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Markus Lehmann
Markus Lehmann

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

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