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Tipps von Rechtsanwältin Schmelter
Jedes Jahr in der Vorweihnachtszeit ist es wieder soweit, die betriebliche Weihnachtsfeier. Von manchen geliebt, von manchen gehasst. Manch einer sucht gern eine Ausrede, um nicht erscheinen zu müssen, ein anderer eher eine Ausrede, um so lange wie möglich bleiben zu können. Bei alle dem sollte man jedoch nie vergessen, dass es sich um eine betriebliche Veranstaltung handelt, bei der gewisse arbeitsrechtliche Regeln gelten.
Grundsätzlich ist dabei zu sagen, dass eine Weihnachtsfeier vom Arbeitgeber nicht als Pflichtveranstaltung deklariert werden kann. Ist die Feier in der Arbeitszeit, kann der Arbeitnehmer das Feiern auch verweigern und in dieser Zeit ordnungsgemäß seiner Arbeit nachgehen. Liegt die Feier außerhalb der Arbeitszeit, handelt es sich um die Freizeit des Arbeitnehmers, über die der Arbeitgeber nicht zu bestimmen vermag. Jedoch kann im Umkehrschluss auch niemand Überstunden für die Dauer der Feier beim Arbeitgeber geltend machen.
Ist die Beteiligung an der Weihnachtsfeier all zu gering, müssen sich manche Arbeitgeber was Schönes einfallen lassen. So verteilte beispielsweise ein Chef an alle anwesenden Mitarbeiter auf der Weihnachtsfeier unangekündigt ein iPad mini. Ein Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig war und somit auf der Feier abwesend, wollte sein iPad im Nachhinein einklagen. Das Arbeitsgericht Köln entschied jedoch, der Arbeitgeber habe mit seiner “Überraschung” ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Das Geschenk stelle keine Vergütung oder Prämie dar.
Weiterhin sollte man immer im Hinterkopf behalten, dass der Gegenüber oder die unter dem Weihnachtsmannkostüm versteckte Person ihr Chef oder Kollege ist.
So urteilte beispielsweise das Landesarbeitsgericht Hamm, dass die Beleidigung eines Vorgesetzen auf einer Weihnachtsfeier einen Grund zur außerordentlichen Kündigung bietet. Ebenso kann der tätliche Angriff auf einen Kollegen auf der Weihnachtsfeier zum Verlust des Arbeitsplatzes führen.
Sollte eine Weihnachtsfeier mal nicht den gewünschten besinnlichen Ausklang gefunden haben sondern zu Konflikten in Ihrem Arbeitsverhältnis führen oder geführt haben, scheuen Sie sich nicht anwaltlichen Rat und Hilfe einzuholen.
Berlin unterscheidet in Opfer erster und zweiter Klasse: Wer Opfer eines Verbrechens wurde, bekommt Hilfe - und bei einem Unfall?
Im neuen Jahresbericht lobt der Berliner Opferbeauftragte Roland Weber steigende Staatsausgaben für Opfer. Gleichzeitig beklagt er, dass 2019 weniger Opfer Hilfe suchten - trotz steigender Gewaltkriminalität. Der rbb berichtet exklusiv.
In einem aktuellen Fall hatte das Berliner Kammergericht (vgl. KG vom 08.02.2020, Az: 3 Ws (B) 11/20) zu entscheiden, ob dem Betroffenen ein Verstoß gegen § 38 Abs. 1 StVO zu machen ist, da er einem Fahrzeug mit Sonderrechten (Blaulicht und Martinshorn) nicht sofort „freie Bahn gemacht“ hatte.
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