Opfervertretung
Strafrecht
Schadensersatz
Verkehrsrecht
Sozialrecht
Arbeitsrecht
2024
2023
2022
2021
2020
2019
2018
2017
2016
2015
2014
2013
2012
2011
2010
2009
2008
2007
2006
2005
2003
Tipps von Rechtsanwältin Schmelter
Jedes Jahr in der Vorweihnachtszeit ist es wieder soweit, die betriebliche Weihnachtsfeier. Von manchen geliebt, von manchen gehasst. Manch einer sucht gern eine Ausrede, um nicht erscheinen zu müssen, ein anderer eher eine Ausrede, um so lange wie möglich bleiben zu können. Bei alle dem sollte man jedoch nie vergessen, dass es sich um eine betriebliche Veranstaltung handelt, bei der gewisse arbeitsrechtliche Regeln gelten.
Grundsätzlich ist dabei zu sagen, dass eine Weihnachtsfeier vom Arbeitgeber nicht als Pflichtveranstaltung deklariert werden kann. Ist die Feier in der Arbeitszeit, kann der Arbeitnehmer das Feiern auch verweigern und in dieser Zeit ordnungsgemäß seiner Arbeit nachgehen. Liegt die Feier außerhalb der Arbeitszeit, handelt es sich um die Freizeit des Arbeitnehmers, über die der Arbeitgeber nicht zu bestimmen vermag. Jedoch kann im Umkehrschluss auch niemand Überstunden für die Dauer der Feier beim Arbeitgeber geltend machen.
Ist die Beteiligung an der Weihnachtsfeier all zu gering, müssen sich manche Arbeitgeber was Schönes einfallen lassen. So verteilte beispielsweise ein Chef an alle anwesenden Mitarbeiter auf der Weihnachtsfeier unangekündigt ein iPad mini. Ein Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig war und somit auf der Feier abwesend, wollte sein iPad im Nachhinein einklagen. Das Arbeitsgericht Köln entschied jedoch, der Arbeitgeber habe mit seiner “Überraschung” ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Das Geschenk stelle keine Vergütung oder Prämie dar.
Weiterhin sollte man immer im Hinterkopf behalten, dass der Gegenüber oder die unter dem Weihnachtsmannkostüm versteckte Person ihr Chef oder Kollege ist.
So urteilte beispielsweise das Landesarbeitsgericht Hamm, dass die Beleidigung eines Vorgesetzen auf einer Weihnachtsfeier einen Grund zur außerordentlichen Kündigung bietet. Ebenso kann der tätliche Angriff auf einen Kollegen auf der Weihnachtsfeier zum Verlust des Arbeitsplatzes führen.
Sollte eine Weihnachtsfeier mal nicht den gewünschten besinnlichen Ausklang gefunden haben sondern zu Konflikten in Ihrem Arbeitsverhältnis führen oder geführt haben, scheuen Sie sich nicht anwaltlichen Rat und Hilfe einzuholen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
Viele Vergewaltigungen kommen nie vor Gericht. Direkt nach einem Übergriff gibt es aber Dinge, die Betroffene oder deren Freunde tun sollten, um später Beweise zu haben.
Im True-Crime-Podcast „Tatort Berlin“: Warum ein Rentner seine große Liebe tötet" ist Rechtsanwalt Roland Weber zu Gast und spricht über einen Fall, der die schrecklichste Seite des Pflegedesasters offenbart ...
Vor Gericht geht es um viel: Schuld, Unschuld, Strafe und Freiheit. Um wen es kaum geht: die Opfer und ihre Angehörigen. Nebenklage-Spezialist Roland Weber verschafft ihnen Gehör ...
Zimmerstraße 55
10117 Berlin
Tel: 030 440 17703
Fax: 030 440 17704
Email: info@wup.berlin