Vor Gericht geht es um viel: Schuld, Unschuld, Strafe und Freiheit. Um wen es kaum geht: die Opfer und ihre Angehörigen. Nebenklage-Spezialist Roland Weber verschafft ihnen Gehör. In einem ausführlichen Experteninterview von Anette Lache auf STERN CRIME PLUS mit Rechtsanwalt Roland Weber MBE bekommen Sie Einblick in die Arbeit unserer Kanzlei. Das Interview in ganzer Länge finden Sie hier.
Herr Weber, Sie vertreten als Anwalt Opfer von Verbrechen. Was, wenn eine Kindermörderin oder ein gewalttätiger Ehemann von Ihnen verteidigt werden möchten?
Ich würde ablehnen. Das passiert auch öfter. Zum einen möchte ich das nicht mehr. Zum anderen wäre ich vermutlich auch kein guter Verteidiger für sie. Denn meine Sichtweise ist inzwischen so sehr die der Geschädigten, dass ich mich gar nicht mehr umstellen könnte. Auch deshalb lasse ich die Finger von solchen Mandaten.
Ist es Ihnen wichtig, auf der „richtigen“ Seite zu stehen?
Es gibt kein Richtig oder Falsch. Die Verteidigung von Angeklagten ist ein genauso wichtiges Element unseres Rechtsstaats.
In wie vielen Prozessen saßen Sie inzwischen als Anwalt der Nebenkläger und Nebenklägerinnen?
In mehreren Hundert.
Was genau bedeutet die Möglichkeit der Nebenklage in unserem Rechtssystem?
Mit einer Nebenklage können Geschädigte oder Hinterbliebene von Verbrechensopfern aktiv am Gerichtsprozess teilnehmen, über ihre Zeugenrolle hinaus. Historisch betrachtet haben sich die „Neben“-Kläger, wie das Wort schon sagt, lediglich dem anklagenden Staatsanwalt angeschlossen. Heute sind sie mit eigenen Rechten und Möglichkeiten ausgestattet: Nebenkläger können Akteneinsicht nehmen, was meist über den Anwalt geschieht. Sie dürfen zudem durchgehend anwesend sein während der Gerichtsverhandlung. Auch dann, wenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird – wie beispielsweise in Jugendverfahren oder bei Sexualdelikten.
https://www.stern.de/p/crimeplus/interviews/die-stimme-der-opfer-32825152.html
Beitrag erschienen in: STERN CRIME PLUS
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Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
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