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Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
Grundsätzlich ist es so, dass bei einem Wechseln der Fahrspur, derjenige Verkehrsteilnehmer, der die Spur wechselt, § 7 Abs. 5 StVO zu beachten hat, d.h., dass der Spurwechsel nur vorgenommen werden darf, wenn dabei keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Kommt es dann zu einem Unfall, trifft den Spurwechsler regelmäßig eine Mithaftung.
Im vorliegenden Fall kam es beim Spurwechsel zu einem Zusammenstoß mit einem aus einer Parkbucht anfahrenden Fahrzeug. In dieser Konstellation hat der BGH eine Haftung verneint, da der Fließverkehr Vorrang habe. Allenfalls in der Konstellation des Erzwingens des Vorrangs könnte eine Mithaftung nach § 1 Abs. 2 StVO in Betracht kommen, was in dem zu beurteilenden Fall aber nicht so war.
Ob man im Falle des Unfalls erfolgreich Ansprüche durchsetzen kann, lässt sich oft nur durch eine anwaltliche Beratung klären.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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