Das unverhoffte Weihnachtsgeld - der BGH hilft mit aktuellen Entscheidungen vielen Verbrauchern bei

Eingetragen von Rechtsanwalt Mareen Schmelter am 15. Dez 2014 zum Thema

Seit Jahren streiten sich Banken und Verbraucher über die Rechtmäßigkeit der beim Abschluss eines Verbraucherdarlehnsvertrages regelmäßig von der Bank erhobenen Bearbeitungsgebühren. Wie so oft, saßen jedoch die Verbraucher am kürzen Hebel, da die Banken auf die Bearbeitungsgebühren bestanden.

Seitdem die Debatte über die Rechtmäßigkeit dieser Gebühren aufkam, versuchten immer wieder Einzelkämpfer, die Gebühren bei Ihrer Bank zurückzufordern. Oftmals erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat dann im Mai 2014 die Gebühren für unzulässig erklärt (Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13). Eine Gebühr, die beim Abschluss eines Darlehensvertrages zusätzlich zu den Zinsen berechnet werde, benachteilige die Kunden unangemessen, denn die Bearbeitung von Krediten liege im eigenen Geschäftsinteresse der Banken, so der BGH.

Nun könnte man denken, die Banken zahlen sämtlichen Betroffenen die geleisteten Gebühren unproblematisch zurück. Leider nein. Die Kunden müssen die Erstattung von den Banken fordern. Und die Banken zahlten oftmals dann nur diejenigen Gebühren zurück, welche in den vergangenen drei Jahren geleistet wurden. Die vorher gezahlten Gebühren können nicht mehr zurück verlangt werden, da die Ansprüche verjährt sein, behaupteten die Banken.

Korrekt ist aber, dass eigentlich nur für die Anmeldung solcher Ansprüche eine Frist von drei Jahren gilt, wann diese jedoch zu laufen beginnt, war bisher ebenfalls umstritten. Der Bundesgerichtshof urteilte nun verbraucherfreundlich und dehnte die Verjährungsfrist in diesem Fall auf zehn Jahre aus. Die Begründung der BGH-Richter lag darin, dass es über Jahre hinweg eine unklare Rechtslage gab und es den Verbrauchern nicht zugemutet werden konnte, gegen die Banken zu klagen. Seit 2011 wussten die Verbraucher jedoch, dass die Gebühren nicht rechtmäßig sind, da in diesem Zeitraum verschiedene Oberlandesgerichte entsprechende Urteile gefällt hatten. 

Die Verjährung gilt taggenau und muss jeweils im Einzelfall geprüft werden. Demnach dürften vorbehaltlich der einzelnen Prüfung lediglich Forderungen zu Verträgen verjährt sein, die vor dem 29. Oktober 2004 abgeschlossen wurden. Alle anderen Forderungen können noch geltend gemacht werden.
Betroffene Bankkunden können jetzt bis Ende des Jahres ihre zu Unrecht erhobenen Gebühren von der Bank zurückverlangen. Schnell sein lohnt sich, hierbei kommen oft mehrere hundert Euro Weihnachtsgeld zusammen.

 


Beitrag erschienen in: Rudow Live

Weitere Artikel

Roland Weber MBE zu Gast im True Crime Podcast vom Tagesspiegel: “Tatort Berlin”

Im True-Crime-Podcast „Tatort Berlin“: Warum ein Rentner seine große Liebe tötet" ist Rechtsanwalt Roland Weber zu Gast und spricht über einen Fall, der die schrecklichste Seite des Pflegedesasters offenbart ...

Zum Artikel

Experteninterview mit Roland Weber MBE in STERN CRIME PLUS

Vor Gericht geht es um viel: Schuld, Unschuld, Strafe und Freiheit. Um wen es kaum geht: die Opfer und ihre Angehörigen. Nebenklage-Spezialist Roland Weber verschafft ihnen Gehör ...

Zum Artikel

Spurwechsel

Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.

Zum Artikel

Büro Berlin-Mitte

Zimmerstraße 55
10117 Berlin

Tel: 030 440 17703
Fax: 030 440 17704

Email: info@wup.berlin

Kontaktieren Sie unsKontakt