Elternzeit per Fax zu verlangen, könnte den Job kosten!

Eingetragen von Rechtsanwalt Mareen Schmelter am 13. Jun 2016 zum Thema Arbeitsrecht

Dass man kurz vor oder nach der Geburt eines Kindes nicht immer die nötigen Nerven hat um formelle Schreiben an den Arbeitgeber aufzusetzen ist nachvollziehbar, jedoch kann dies unter Umständen auch den Verlust des Arbeitsplatzes bedeuten. So entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10.05.2016 (9 AZR 145/15).

Grundsätzlich genießt ein/e Arbeitnehmer/in während der Elternzeit ein Sonderkündigungsschutz gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Elternzeit ordnungsgemäß verlangt und angezeigt wurde.
Für die Erklärung über das Verlangen der Elternzeit ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG eine strenge Schriftform vorgeschrieben. Wird diese nicht eingehalten, ist das Verlangen der Elternzeit nicht wirksam und dies führt dazu, dass sich der Arbeitnehmer nicht auf sein Sonderkündigungsschutz berufen kann.
Im konkreten Fall hatte eine Arbeitnehmerin nach der Geburt ihrer Tochter ihrem Chef die Mitteilung, dass sie  HYPERLINK “http://www.rechtsindex.de/urteile/elternzeit” “_parent” o “Urteile Elternzeit” Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehmen wolle, per Fax zugeschickt. Der Chef kündigte sie daraufhin - sie habe nicht wirksam Elternzeit verlangt. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht.

Wer wirksam und rechtssicher Elternzeit nehmen will, sollte Folgendes beachten, um sich nicht der Gefahr einer Kündigung ausgesetzt zu sehen. Nach § 16 Abs. 1 BEEG muss der Arbeitnehmer spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Durch die Inanspruchnahme der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, sofern während der Elternzeit keine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde. Einer Zustimmung des Arbeitgebers zur Elternzeit bedarf es nicht.
Das Elternzeitverlangen selbst erfordert die strenge Schriftform im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB. Es muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führt gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung.

Wenn Sie Fragen rund um die wirksame und sichere Geltendmachung der Elternzeit haben, beraten wir Sie gern.


Beitrag erschienen in: Rudow Live

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