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Ostern, Pfingsten, Weihnachten – es gibt viele Berufsgruppen, die müssen selbst an hohen Feiertagen ihren Job verrichten. Auch wenn es für manch einen befremdlich erscheint, handelt es sich beim Ostersonntag und beim Pfingstsonntag in fast allen Bundesländern Deutschlands um keinen Feiertag. Lediglich im Brandenburger Feiertagsgesetz werden diese beiden Tage als gesetzliche Feiertage deklariert. Für die meisten Arbeitnehmer ist die offizielle Bezeichnung als Feiertag einerlei, finanziell relevant wird es lediglich für die Arbeitnehmer, die grundsätzlich auch am Oster- und Pfingstsonntag arbeiten müssen.
Das Bundesarbeitsgericht hat nämlich klargestellt, dass für die Arbeit an diesen Tagen kein Anspruch auf Feiertagszuschlag besteht, weil es eben keine solchen sind. (BAG 5 AZR 317/09).
Im konkreten Fall hatten zwei Arbeitnehmer aus Niedersachsen ihren Chef verklagt. Sie arbeiteten seit Jahren in dem Betrieb. Für sie galt der Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie Niedersachsen/Bremen, dieses Regelwerk sieht vor, dass Beschäftigte, die an gesetzlichen Feiertagen Dienst tun müssen, einen Feiertagszuschlag in Höhe von 175 Prozent erhalten. Laut Gericht gibt es diesen Feiertagszuschlag aber eben nicht am Oster- und Pfingstsonntag, da es sich hierbei um keinen Feiertag handelt.
Auch im Bundesland Brandenburg gilt hier nichts anderes, da dort die Feiertage den Sonntagen gleichgestellt sind. Mithin hat die offizielle Festlegung von Oster- und Pfingstsonntag als gesetzlicher Feiertag keine Konsequenzen bei der Berechnung von Löhnen oder Feiertagszuschlägen.
Bei anderen Feiertagen die nicht in allen Bundesländern gleichermaßen gesetzlicher Feiertag sind und keine Sonntage sind, kommt es auf das Feiertagsrecht des Landes an, in dem an dem konkreten Tag gearbeitet werden soll.
Ob und auf welche Zuschläge im konkreten Fall ein Anspruch besteht, kann bei Bedarf im Rahmen einer anwaltlichen Beratung geklärt werden.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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