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Mal abgesehen von den vielen verschiedenen Möglichkeiten der Kündigungsgründe, muss eine wirksame Kündigung aber auch formellen Ansprüchen genügen, damit sie wirksam ist.
Grundsätzlich besteht die Regelung, dass eine Kündigung schriftlich erfolgen muss. Erforderlich ist die eigenhändige Unterschrift des Kündigungsberechtigten. Da es sich bei der Kündigung eines Arbeitsvertrages um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, muss diese auch in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zugehen, d.h. ganz konkret, die Kündigung muss schriftlich und mit Originalunterschrift dem Gekündigten zugehen. Daher ist eine Kündigung per Fax oder E- Mail nicht wirksam, weil es in diesen Fällen immer an der Originalunterschrift fehlt.
Die Kündigung muss dem Gekündigten auch zugehen, d.h. sie muss in den Machtbereich desjenigen gelangen, auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt aber nicht an. Ein in den Wohnungsbriefkasten geworfener Brief geht in dem Zeitpunkt zu, in dem mit der Leerung des Briefkastens gerechnet werden kann. Eine längere Nicht-Leerung des Briefkastens ist in diesem Fall dem Empfänger anzulasten. Deshalb geht ein, an die Heimatanschrift gerichtetes Kündigungsschreiben grundsätzlich auch dann wirksam zu, wenn der Arbeitgeber die urlaubsbedingte Ortsabwesenheit seines Arbeitnehmers kennt.
Grundsätzlich ist der Zugang der Kündigung auch durch Übergabe an Familienangehörige bewirkt. Nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gilt die Kündigung in dem Moment als zugegangen, in dem der Arbeitgeber am Arbeitsplatz dem Ehemann die Kündigung für die Ehefrau übergibt. Auf des Verschulden des Ehemanns, welcher seiner Ehefrau die Kündigung erst einen Tag später weiterleitete, kommt es nicht an. ( BAG vom 09.06.2011, AZ.: 6 AZR 687/09)
Aus der Kündigungserklärung muss klar und eindeutig hervorgehen, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Dabei muss das Wort „Kündigung“ nicht zwingend fallen, z. B. es wäre eine Formulierung wie „hiermit beende ich unser Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen Termin“ ausreichend.
Erklärt der Kündigende eine ordentliche Kündigung unter Missachtung der richtigen Kündigungsfrist, so ist diese Kündigung gemäß § 140 BGB umzudeuten in eine Kündigung zum richtigen Termin.
Kündigungsberechtigt sind die Vertragsparteien des Arbeitsvertrages. Im Normalfall erklärt der, dem Gekündigten bekannte, Chef selbst die Kündigung. Jedoch können sich beide Vertragsparteien bei der Kündigung vertreten lassen. Dies gilt aber nicht unbegrenzt und gilt in jedem Fall zu prüfen. Insbesondere der Gekündigte kann sich bei schnellem Handeln erhebliche Vorteile verschaffen. Ist die Kündigungserklärung nicht von dem Arbeitgeber selbst – bei juristischen Personen von dem vertretungsberechtigten Organ – unterschrieben und ist der Kündigung auch keine auf den Erklärenden lautende Original-Vollmacht beigefügt (Kopie oder Fax reicht nicht), so kann der Empfänger die Kündigung nach § 174 BGB zurückweisen mit dem Hinweis, dass die Kündigung zurückgewiesen wird, weil eine Vollmacht für den Erklärenden nicht beigefügt war. Die Zurückweisung muss allerdings unverzüglich erfolgen, daher ist Eile geboten.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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