Heiligabend und Silvester, wer will da schon arbeiten?

Eingetragen von Rechtsanwalt Mareen Schmelter am 14. Dez 2016 zum Thema Arbeitsrecht

Alle Jahre wieder dieselbe Frage: muss man Urlaub beantragen, wenn man an Heiligabend und Silvester nicht zur Arbeit gehen möchte?

Unproblematisch sind der erste und zweite Weihnachtsfeiertag, sowie Neujahr, dies sind gesetzliche Feiertage. Anders sieht es an Heiligabend und Silvester aus, dies sind keine gesetzlichen Feiertage. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber, unabhängig von Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit des Arbeitseinsatzes, verlangen kann, dass man an diesen Tagen zur Arbeit kommt.

Auch in diesem Jahr, wo der Heiligabend und Neujahr eher arbeitgeberfreundlich gelegen sind, müssen manche Arbeitnehmer Urlaubsanträge stellen, sofern sie an diesen Tagen zu Hause bleiben wollen. Und zwar Arbeitnehmer in Betrieben mit einer Sechs-Tage-Woche. Da Heiligabend und Silvester auf einen Samstag fallen, ist dies für Betriebe mit Sechs- Tage- Woche ein regulärer Arbeitstag. In Betrieben mit einer geregelten Fünf-Tage-Woche ist der Samstag ohnehin arbeitsfrei.

Oft hört man auch, dass Arbeitnehmer für den Heiligabend und Silvester jeweils nur einen halben Urlaubstag beantragen müssen. Solche abweichenden Regelungen können sich dann aus dem anzuwendenden Tarifvertrag oder aus dem ganz individuellen Arbeitsvertag ergeben. Hier lohnt sich eine Recherche!

Auch kann sich ein rechtlicher Anspruch auf eine Freistellung ergeben, wenn der Arbeitgeber in den vergangenen Jahren ohne Vorbehalt seine Arbeitnehmer an diesen Tagen von der Arbeit (teilweise) freigestellt hat, beispielsweise weil das Büro an diesen Tagen einfach geschlossen war. Dies nennt man eine betriebliche Übung, welche dann Bindungswirkung entfaltet.

In Betrieben, in denen an Heiligabend und Silvester gearbeitet wird, muss man also regulär Urlaub beantragen. Einen Anspruch auf die Urlaubsgewährung hat man jedoch grundsätzlich nicht. Daher kommt es oft zu Streit, wer Urlaub nehmen darf und wer die Stellung halten muss.
Der Arbeitgeber hat ein sogenanntes Direktionsrecht, heißt: Er kann entscheiden, wer an Heiligabend arbeiten muss. Einzige „Einschränkung“ ist, dass der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung „nach billigem Ermessen“ vorgehen soll.

Welche Rechte man in einem konkreten Fall gegen den Arbeitgeber hat, kann frühzeitig durch Beratung eines auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwaltes sichergestellt werden.


Beitrag erschienen in: Rudow Live

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