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Ein Arbeitstag ist oft lang genug. Dies nimmt man gern in Kauf, wenn man die Arbeitszeit auch ordnungsgemäß bezahlt bekommt. Jedoch gibt es viele Berufe in denen man täglich mehrere Minuten vergütungsfrei aufwendet um sich auf die Arbeit vorzubereiten oder eine vorgeschriebene Arbeitskleidung anzuziehen. Summiert man diese täglichen Minuten kommt man schnell auf eine unbezahlte Stunde pro Woche, dies ist nicht immer korrekt so.
Grundsätzlich gilt: Die Zeiten des Umkleidens, vor und nach der Arbeitszeit, stellen in aller Regel keine Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers dar, mit der Folge, dass der Arbeitgeber hierfür kein Entgelt zu gewähren hat. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen!
Bei Arbeiten, wo gerade das Umziehen und Herrichten entscheidend das Arbeitsbild prägt und Teil der Hauptarbeit ist, ist diese Vorbereitungszeit vergütungspflichtig. Dies ist wohl aber lediglich bei hauptberuflichen Models anerkannt.
Eine andere Ausnahme bilden die Fälle in den es gesetzliche Regelungen gibt, welche ein Umkleiden und gegebenenfalls Waschen ausdrücklich vorsehen, dies ist beispielsweise in Krankenhäusern oder Laboren der Fall. Bei der Ausübung solcher Tätigkeiten ist die Vorbereitung durch das Umkleiden und Waschen vergütungspflichtig.
Weitere Ausnahmen bilden die Fälle wo die Firmenkleidung notwendigerweise im Betrieb angelegt werden muss und dort auch nach Beendigung der Arbeitszeit verbleibt, z.B. bei spezieller Arbeitsschutzkleidung. Auch hier hat der Arbeitgeber die Ankleidezeiten in die vergütungspflichtige Arbeitszeit mit einzubeziehen.
Zusammenfassend kann man wohl sagen, dass es für die Vergütung solcher Arbeitsvorbereitungen keine feste Regel gibt, jedoch hat die Rechtsprechung bereits in vielen Fällen positiv für den Arbeitnehmer entschieden. Daher ist es in jedem Falle sinnvoll juristisch prüfen zu lassen, ob auch Sie einen Anspruch auf Vergütung haben.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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