Verspäteter oder ausgefallener Urlaubsflieger- gibt es eine Entschädigung?

Eingetragen von Rechtsanwalt Mareen Schmelter am 10. Okt 2011 zum Thema

Oft genug beginnt der Urlaubsärger bereits am Flughafen oder der verzögerte Rückflug macht die Erholung des Urlaubs geradezu zu Nichte.

Im Falle der Annullierung des Fluges hat der Reisende einen Anspruch wahlweise auf: Erstattung des Ticketpreises, einen kostenlosen Rückflug zum Abflugort oder anderweitige Beförderung zum Zielort. Werden die Reisenden nicht rechtzeitig über die Annullierung verständigt, steht unter Umständen eine Entschädigung, abhängig von Flugweite und Verspätungslänge, zu: 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1500 km und einer Verspätung von mehr als 2 Stunden, 400 € für eine Flugstrecke bis zu 3500 km und einer Verspätung von mehr als 3 Stunden und 600 € für eine Flugstrecke größer als 3500 km und einer Verspätung von mehr als 4 Stunden. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Fluggesellschaft der Europäischen Union handelt.
Handelt es sich um eine Verspätung des Fliegers, ist die Fluggesellschaft zu gewissen Betreuungsleistungen (z.B. Mahlzeiten, Getränke, Telekommunikation und notfalls eine Hotelunterkunft inklusive des Transfers) verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur bei einer Verspätung von 2 Stunden bei einer Flugstrecke kleiner gleich 1500 km, bei 3 Stunden Verspätung für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 km und bei 4 Stunden Verspätung und mehr bei Flugstrecken außerhalb der EU größer 3500 km. Weiterhin stehen den Reisenden, unter Umständen, bei Verspätung von mehr als drei Stunden auch Ausgleichsleistungen gestaffelt nach der Entfernung zu.
Erstattungen müssen bar, per Überweisung oder per Scheck erfolgen, die Erstattung in Form von Reisegutscheinen, ist nur mit schriftlichem Einverständnis des Reisenden zulässig.
Gern verstecken sich die Fluggesellschaften hinter der Ausnahmeregelung des Übereinkommens von Montreal, nach welcher Sie nicht entschädigen müssen, wenn der Grund der Verspätung/ Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Ob ein solcher außergewöhnlicher Umstand tatsächlich vorliegt, bzw. welche konkreten Ansprüche bestehen, ist im Zweifel durch die Einholung anwaltlicher Hilfe zu überprüfen.

 


Beitrag erschienen in: Rudow Live

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