Widerrufsrecht bei Haustür-  und Fernabsatzverträgen?

Eingetragen von Rechtsanwalt Mareen Schmelter am 15. Nov 2011 zum Thema

Gerade in den Wochen vor Weihnachten kommt es immer wieder vor, dass man bei jeder Gelegenheit angesprochen wird, sei es, dass man im Einkaufszentrum ein Zeitungsabo abschließen soll oder im Bahnhof schnell mal Mitglied bei einer gemeinnützigen Organisation werden soll. Manchmal wird man auch telefonisch kontaktiert und man wird mit möglichen Gewinnen zum Abschluss eines Vertrages überredet. Oft verpflichtet man sich aufgrund der Überredungskünste der freundlichen Verkäufer zu langjährigen Zahlungen oder kauft Sachen die man eigentlich gar nicht braucht.

Für diese Art von vorschnellen Käufen hat der Gesetzgeber, aufgrund dieser Überrumpelungssituation, dem Verbraucher eine Möglichkeit an die Hand gegeben, um sich wieder von den abgeschlossenen Verträgen lösen zu können.
Bei den sogenannten Haustür- und Fernabsatzgeschäften steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. Zu den Haustürgeschäften zählen nicht nur Geschäfte, welche mit unbestellten Vertretern an der Haustür abgeschlossen werden, sondern auch die Geschäfte, bei welchen man bei der Gelegenheit einer Freizeitveranstaltung, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen angesprochen wird, also z.B. auch wie so oft vor Einkaufszentren.

Generell besteht dieses Widerrufsrecht zwei Wochen ab Zustellung der Widerrufsbelehrung. Bei Haustürgeschäften wird einem oft direkt ein Vertrag mit einer abgedruckten Widerrufsbelehrung in die Hand gegeben. Ab diesem Moment beginnt dann in der Regel, die Frist zum Widerruf. Bei Fernabsatzgeschäften, d.h. Verträgen, welche übers Internet oder Telefon abgeschlossen werden, beginnt die Frist erst, wenn man eine Widerrufsbelehrung in Textform erhält. Wird die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, verlängert sich die Frist auf einen Monat. Ist die Belehrung fehlerhaft, d.h. enthält sie zum Beispiel keinen Hinweis zum Fristbeginn oder Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf erklärt werden muss, so beginnt die Frist nicht zu laufen und es kommt eine längere Frist, die im Einzelfall geprüft werden muss, in Betracht.
Folge eines wirksamen Widerrufs ist es, dass der Vertrag so behandelt wird, als ob er nie abgeschlossen wurde. Somit fallen dann in der Regel keine Zahlungsverpflichtungen an.

Ob ein solches Widerrufsrecht besteht und wenn ja, wie lang diese Möglichkeit gegeben ist, ist im Zweifel unverzüglich durch die Einholung anwaltlicher Hilfe zu überprüfen.


Beitrag erschienen in: Rudow Live

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