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In mehreren aktuellen Fällen hatten Gerichte zu entscheiden, ob im Falle des Schadenersatzes bei einem Unfall immer der sogenannte „Abzug Neu für Alt“ anzusetzen ist.
Dieser Grundsatz besagt, dass beim Ersatz des Schadens, z.B. bei beschädigter Kleidung nicht der Anschaffungs- bzw. Neupreis zu ersetzen ist, sondern ein Abzug für das Alter vorzunehmen ist. Dies wird damit begründet, dass der Geschädigte mit dem Ersatz des Schadens ja so zu stellen ist, als wenn der Unfall nicht stattgefunden hätte.
Für diesen Fall hätte der Geschädigte dann ja auch gebrauchte und nicht neuwertige Kleidung gehabt, die eben nicht mehr den Neupreis rechtfertigt. Eine Ausnahme davon hat das Landgericht Stade (Urteil vom 05.10.21, Az 4 O 161/20) bei beschädigten Kindersitzen gemacht. In diesem Fall ist der Neupreis zu ersetzen, da ein Abzug dazu führen würde, dass der Geschädigte sich nur einen gebrauchten Kindersitz als Ersatz kaufen könnte, was aber wegen des Risikos verborgener Schäden aus Gründen der Sicherheit unzumutbar ist. Das AG Meppen (Urteil vom 17.06.20, Az 3 C 372/20) erweitert dies bei Kindersitzen sogar auf den aktuellen Neupreis der Ersatzbeschaffung.
Es kommt daher nicht auf den früheren Anschaffungspreis an, der durchaus geringer als der aktuelle Preis sein kann, sondern es geht um eine Wiederbeschaffung, so dass allein der aktuelle Neupreis maßgeblich sei.
Bei einem konkreten Schadensfall lässt sich der Umfang der Ansprüche oft nur durch eine anwaltliche Beratung klären.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
Vor Gericht geht es um viel: Schuld, Unschuld, Strafe und Freiheit. Um wen es kaum geht: die Opfer und ihre Angehörigen. Nebenklage-Spezialist Roland Weber verschafft ihnen Gehör ...
Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
Aktuell hatte das Kammergericht in Berlin zu entscheiden (vgl. Kammergericht, Urteil vom 18.01.2022, Az: 3 Ss 59-60/21), ob bei einem Fall des Fahrens eines sog. „Donuts“, also einem mit qualmenden Reifen und Quietschen verbundenen Drehen des KFZ um 360 Grad, ein sogenanntes strafbares Kraftfahrzeugrennen vorliegt.
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