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In einem aktuellen Fall, den ein Amtsgericht zu entscheiden hatte (vgl. AG Kiel vom 10.03.2016, Az: 115 C 194/15) war es an einer Einmündung bzw. Privatweg zu einem Unfall gekommen, wobei insbesondere die konkrete Frage der Vorfahrt zwischen den Beteiligten strittig war.
Die zu klärende Frage war nämlich, ob an der Unfallstelle der eine Unfallbeteiligte aus einer Grundstücksausfahrt gekommen war und damit hätte Vorfahrt gewähren müssen oder aus einer Einmündung kam und rechts vor links galt und damit der andere Beteiligte hätte warten müssen.
Auch nach Durchführung der Beweisaufnahme war dies nicht einfach zu beantworten. Das Amtsgericht hat dann letztlich entschieden, dass keine Grundstücksausfahrt, sondern eine öffentliche Straße gegeben ist und dabei insbesondere darauf abgestellt, dass bei der Einmündung des Privatweges ein Straßenschild vorhanden war, nicht aber ein für Ausfahrten typischer abgesenkter Bordstein.
Insofern hatte danach der aus dem Privatweg bzw. Einmündung kommende Fahrer Vorfahrt. Unabhängig von dieser Frage hat das Amtsgericht in dem zu entscheidenden Sachverhalt dennoch salomonisch auf eine Haftungsteilung entschieden, da sich beide Fahrer sorgfaltswidrig verhalten hätten. Auch der Vorfahrtsberechtigte hätte bei der Örtlichkeit mit der unklaren Vorfahrtsregelung höhere Sorgfalt an den Tag legen müssen, da ein Kraftfahrer in solchen unklaren Situationen im Zweifel immer von der für ihn ungünstigeren Variante ausgehen müsse.
Ob dies dann letztlich nicht nur eine Entscheidung ist, um eine gerechtes Ergebnis dieses konkreten Einzelfalls zu erzielen, sei dahingestellt. Der Fall zeigt aber, dass es für die Frage der Vorfahrt durchaus auf Kleinigkeiten der konkreten Örtlichkeit ankommen kann.
Ob man in einem konkreten Fall mit einem solchen Einwand erfolgreich seine Ansprüche durchsetzen kann, lässt sich regelmäßig nur durch frühzeitige Prüfung des Einzelfalls durch einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sicherstellen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
Aktuell hatte das Kammergericht in Berlin zu entscheiden (vgl. Kammergericht, Urteil vom 18.01.2022, Az: 3 Ss 59-60/21), ob bei einem Fall des Fahrens eines sog. „Donuts“, also einem mit qualmenden Reifen und Quietschen verbundenen Drehen des KFZ um 360 Grad, ein sogenanntes strafbares Kraftfahrzeugrennen vorliegt.
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