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In einem aktuellen Fall, den ein Oberlandesgericht zu entscheiden hatte (vgl. BayObLG vom 15.09.20, Az 202 ObOWi 1044/20), war ein Betroffener in der Vergangenheit mit drei Handyverstößen aufgefallen sowie aktuell mit dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung.
Das Amtsgericht hatte daher zu prüfen, ob aufgrund der Voreintragungen eine beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers vorliegt und insoweit ein Fahrverbot zu verhängen ist.
Dies hatte das Amtsgericht aber abgelehnt und damit begründet, dass zwischen den früheren Handyverstößen und dem aktuellen Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung schon kein innerer Zusammenhang besteht.
Das Oberlandesgericht hat dies letztlich anders und daher strenger für den Betroffenen gesehen, da die früheren „Handyverstöße“ wertungsmäßig anderen typischen Massenverstößen wie Geschwindigkeitsüberschreitungen gleichstehen, da diese die Fahrleistung erheblich beeinträchtigen können, wenn durch die Ablenkung der Blick abgewendet wird. Dadurch ergibt sich die Steigerung des Gefährdungspotenzials.
Bei einem konkreten Vorwurf lässt sich dieser oft nur durch eine anwaltliche Beratung klären.
In einem aktuellen Fall, welchen der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte (vgl. BGH vom 29.04.2021, Az: 4 StR 165/20), stand die Frage, ob der neue Strafstandbestand des § 315d StGB (verbotenes Kraftfahrzeugrennen) auch bei sogenannten „Polizeifluchtfällen“ anwendbar ist.
In einem aktuellen Fall, den ein Landgericht zu entscheiden hatte (vgl. LG Tübingen, 11.06.21, Az: 3 Qs 16/21), wurde einem Fahrzeugführer ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB) vorgeworfen und als Folge dabei das von ihm genutzte KFZ durch das Amtsgericht eingezogen.
In einem aktuellen Fall, den ein Landgericht zu entscheiden hatte (vgl. LG Mühlhausen, 28.04.21, Az: 3 Qs 43/21), hatte ein Fahrzeugführer mit seinem KFZ auf einer unbeleuchteten Landstraße einen auf der Fahrbahn liegenden Fußgänger überfahren, der dabei tragischerweise zu Tode kam.
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