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In einem aktuellen Fall hatte ein Landgericht (vgl. LG Dresden vom 27.03.2020, Az: 16 Qs 14/20) zu entscheiden, ob eine Fahrt mit einem E-Scooter unter Alkoholeinfluss ebenfalls zu einem Führerscheinentzug mit einer Sperrfrist führen kann.
In dem Fall hatte der Angeklagte mit einer alkoholischen Beeinflussung von 1,12 Promille mit einem E-Scooter den Radweg in falscher Richtung befahren.
Das Amtsgericht hatte ihn wegen einer Trunkenheitsfahrt zu einer Geldstrafe und einer Fahrerlaubnissperre von 4 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte hatte sich dabei im Verfahren zunächst gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gewandt, die Beschwerde blieb aber vor dem Landgericht erfolglos.
Insbesondere geht das Landgericht davon aus, dass es sich bei einem E-Scooter um ein Kraftfahrzeug handelt, für das insbesondere die Regelungen der Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) und der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) gelten.
Auch wollte das Landgericht nicht schon deshalb vom Regelfall abweichen, weil vorliegend „nur“ mit einem E-Scooter gefahren wurde.
Wie man in einem solchen Fall sich verteidigen kann, lässt sich oft durch eine Beratung durch einen im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt klären.
Berlin unterscheidet in Opfer erster und zweiter Klasse: Wer Opfer eines Verbrechens wurde, bekommt Hilfe - und bei einem Unfall?
Im neuen Jahresbericht lobt der Berliner Opferbeauftragte Roland Weber steigende Staatsausgaben für Opfer. Gleichzeitig beklagt er, dass 2019 weniger Opfer Hilfe suchten - trotz steigender Gewaltkriminalität. Der rbb berichtet exklusiv.
In einem aktuellen Fall hatte das Berliner Kammergericht (vgl. KG vom 08.02.2020, Az: 3 Ws (B) 11/20) zu entscheiden, ob dem Betroffenen ein Verstoß gegen § 38 Abs. 1 StVO zu machen ist, da er einem Fahrzeug mit Sonderrechten (Blaulicht und Martinshorn) nicht sofort „freie Bahn gemacht“ hatte.
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