Opfervertretung
Strafrecht
Schadensersatz
Verkehrsrecht
Sozialrecht
Arbeitsrecht
2022
2021
2020
2019
2018
2017
2016
2015
2014
2013
2012
2011
2010
2009
2008
2007
2006
2005
2003
In einem aktuellen Fall hatte ein Oberlandesgericht (vgl. OLG Karlsruhe vom 14.07.2020, Az: 2 Rv 35 Ss 175/20) zu entscheiden, ob dem Beschuldigten eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen werden kann.
In dem zu beurteilenden Fall hatte ein Beschuldigter mit 1,59 Promille ein Elektrofahrrad (sogenanntes Pedelec) geführt und einen Unfall verursacht.
Vor Gericht kam es entscheidend darauf an, ob das Elektrofahrrad strafrechtlich als Kraftfahrzeug eingestuft wird und damit für die Annahme der absoluten Fahruntüchtigkeit eine Grenze von 1,1 Promille gilt, die dann im vorliegenden Fall überschritten wäre.
Auch das OLG hat wie die Vorinstanzen dies letztlich verneint und geht daher wie bei Fahrradfahrern von einer Grenze von 1,6 Promille aus, so dass der Beschuldigte diese ganz knapp nicht erreicht hätte.
Das Gericht weist aber zusätzlich darauf hin, dass die Auswirkung von Alkoholgenuss auf das Führen eines Pedelecs noch weiter wissenschaftlich untersucht werden müsse.
Wie man sich in einem solchen Fall verteidigen kann, lässt sich daher oft nur durch eine Beratung durch einen im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt klären.
Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
Aktuell hatte das Kammergericht in Berlin zu entscheiden (vgl. Kammergericht, Urteil vom 18.01.2022, Az: 3 Ss 59-60/21), ob bei einem Fall des Fahrens eines sog. „Donuts“, also einem mit qualmenden Reifen und Quietschen verbundenen Drehen des KFZ um 360 Grad, ein sogenanntes strafbares Kraftfahrzeugrennen vorliegt.
In einem Fall hatte ein Landgericht zu entscheiden (vgl. Landgericht Magdeburg, Urteil vom 11.09.2018, Az 11 O 21/18), ob bei einem Fall des Diebstahls eines KFZ die Kaskoversicherung die Leistung kürzen darf, weil der Versicherungsnehmer sein KFZ vor der Garage und nicht darin abgestellt hatte.
Zimmerstraße 55
10117 Berlin
Tel: 030 440 17703
Fax: 030 440 17704
Email: info@wup.berlin
Neuköllner Straße 346
12355 Berlin
Tel: 030 720 15616
Fax: 030 720 15617
Email: info@wup.berlin