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In einem aktuellen Berliner Fall hatte letztlich nun das Kammergericht (vgl. KG vom 24.01.2019, Az: 3 Ws (B) 16/19) zu entscheiden, ob ein Bussondertreifen (Busspur) zu beachten war oder nicht.
In dem vorliegenden Fall war die vom Betroffenen benutzte Fahrspur nur durch eine Fahrbahnbeschriftung „Bus“ markiert worden, ein Verkehrszeichen gab es hingegen nicht. Fraglich war, ob dies für eine Busspur ausreicht und der Betroffene beim Befahren dieser Spur wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt werden darf.
Dies hat das Kammergericht so wie auch andere Oberlandesgerichte in der Vergangenheit abgelehnt, da ein Bussonderstreifen nicht bereit durch eine Fahrbahnbeschriftung mit „Bus“ entsteht, sondern nur wirksam durch das Verkehrszeichen 245 ausgewiesen werden kann.
Ob man sich gegenüber einem solchen Vorwurf erfolgreich zur Wehr setzen kann, lässt sich oft durch eine Beratung durch einen im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt klären.
In einem aktuellen Fall hatte das Berliner Kammergericht (vgl. KG vom 08.02.2020, Az: 3 Ws (B) 11/20) zu entscheiden, ob dem Betroffenen ein Verstoß gegen § 38 Abs. 1 StVO zu machen ist, da er einem Fahrzeug mit Sonderrechten (Blaulicht und Martinshorn) nicht sofort „freie Bahn gemacht“ hatte.
Zum 28.04.2020 ist eine Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft getreten, mit der insbesondere erhebliche Verschärfungen der Rechtsfolgen im Bußgeldkatalog einhergingen. So wurden die Grenzwerte für die Anordnung eines Regelfahrverbotes deutlich herabgesetzt.
In verschiedenen aktuellen Fällen hatten Gerichte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Benutzung von elektronischen Geräten beim Fahren verboten ist und ein Bußgeld nach sich zieht.
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