In einem aktuellen Berliner Fall hatte letztlich nun das Kammergericht (vgl. KG vom 24.01.2019, Az: 3 Ws (B) 16/19) zu entscheiden, ob ein Bussondertreifen (Busspur) zu beachten war oder nicht.
In dem vorliegenden Fall war die vom Betroffenen benutzte Fahrspur nur durch eine Fahrbahnbeschriftung „Bus“ markiert worden, ein Verkehrszeichen gab es hingegen nicht. Fraglich war, ob dies für eine Busspur ausreicht und der Betroffene beim Befahren dieser Spur wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt werden darf.
Dies hat das Kammergericht so wie auch andere Oberlandesgerichte in der Vergangenheit abgelehnt, da ein Bussonderstreifen nicht bereit durch eine Fahrbahnbeschriftung mit „Bus“ entsteht, sondern nur wirksam durch das Verkehrszeichen 245 ausgewiesen werden kann.
Ob man sich gegenüber einem solchen Vorwurf erfolgreich zur Wehr setzen kann, lässt sich oft durch eine Beratung durch einen im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt klären.
Viele Vergewaltigungen kommen nie vor Gericht. Direkt nach einem Übergriff gibt es aber Dinge, die Betroffene oder deren Freunde tun sollten, um später Beweise zu haben.
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