Busspur oder nicht?

Eingetragen von Rechtsanwalt Markus Lehmann am 03. Sep 2019 zum Thema Verkehrsrecht

In einem aktuellen Berliner Fall hatte letztlich nun das Kammergericht (vgl. KG vom 24.01.2019, Az: 3 Ws (B) 16/19) zu entscheiden, ob ein Bussondertreifen (Busspur) zu beachten war oder nicht.

In dem vorliegenden Fall war die vom Betroffenen benutzte Fahrspur nur durch eine Fahrbahnbeschriftung „Bus“ markiert worden, ein Verkehrszeichen gab es hingegen nicht. Fraglich war, ob dies für eine Busspur ausreicht und der Betroffene beim Befahren dieser Spur wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt werden darf.

Dies hat das Kammergericht so wie auch andere Oberlandesgerichte in der Vergangenheit abgelehnt, da ein Bussonderstreifen nicht bereit durch eine Fahrbahnbeschriftung mit „Bus“ entsteht, sondern nur wirksam durch das Verkehrszeichen 245 ausgewiesen werden kann.

Ob man sich gegenüber einem solchen Vorwurf erfolgreich zur Wehr setzen kann, lässt sich oft durch eine Beratung durch einen im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt klären.

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Spurwechsel

Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.

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