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In einem aktuellen Berliner Fall hatte letztlich nun das Kammergericht (vgl. KG vom 24.01.2019, Az: 3 Ws (B) 16/19) zu entscheiden, ob ein Bussondertreifen (Busspur) zu beachten war oder nicht.
In dem vorliegenden Fall war die vom Betroffenen benutzte Fahrspur nur durch eine Fahrbahnbeschriftung „Bus“ markiert worden, ein Verkehrszeichen gab es hingegen nicht. Fraglich war, ob dies für eine Busspur ausreicht und der Betroffene beim Befahren dieser Spur wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt werden darf.
Dies hat das Kammergericht so wie auch andere Oberlandesgerichte in der Vergangenheit abgelehnt, da ein Bussonderstreifen nicht bereit durch eine Fahrbahnbeschriftung mit „Bus“ entsteht, sondern nur wirksam durch das Verkehrszeichen 245 ausgewiesen werden kann.
Ob man sich gegenüber einem solchen Vorwurf erfolgreich zur Wehr setzen kann, lässt sich oft durch eine Beratung durch einen im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt klären.
Vor Gericht geht es um viel: Schuld, Unschuld, Strafe und Freiheit. Um wen es kaum geht: die Opfer und ihre Angehörigen. Nebenklage-Spezialist Roland Weber verschafft ihnen Gehör ...
Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
Aktuell hatte das Kammergericht in Berlin zu entscheiden (vgl. Kammergericht, Urteil vom 18.01.2022, Az: 3 Ss 59-60/21), ob bei einem Fall des Fahrens eines sog. „Donuts“, also einem mit qualmenden Reifen und Quietschen verbundenen Drehen des KFZ um 360 Grad, ein sogenanntes strafbares Kraftfahrzeugrennen vorliegt.
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