Das Elektroauto im Bußgeldverfahren

Eingetragen von Rechtsanwalt Markus Lehmann am 16. Apr 2019 zum Thema Verkehrsrecht

Zwei Oberlandesgerichte mussten sich aktuell mit der Frage befassen, ob für das Elektroauto Ausnahmen gelten können.

Im ersten Fall (vgl. Kammergericht Berlin vom 13.12.2018, Az: 3 Ws (B) 296/18) war die Frage zu klären, ob ein Schild mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung und Zusatz „Lärmschutz“ auch für Elektrofahrzeuge gilt, da diese unabhängig von der Geschwindigkeit ja quasi geräuschlos fahren würden. Das Kammergericht hat dies verneint, da die Wirksamkeit von Verkehrsregeln klar, einfach und deutlich sein muss und nicht von anderen Fragen abhängig sein darf. 

Im zweiten Fall (vgl. OLG Saarbrücken vom 15.11.18, Az: 1 OWi 2 Ss Bs 75/18) wandte sich der Betroffene, dem als Fahrer eines Elektrofahrzeuges eine deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen worden war, gegen die Verurteilung zu einer vorsätzlichen Tat mit dem Argument, er habe anders als im normalen KFZ mit Verbrennungsmotor aufgrund der fehlenden oder geringeren Fahrgeräusche des Elektroautos gerade nicht mitbekommen, wie schnell er tatsächlich fährt. 

Dies hat das Gericht aber nicht geltend lassen, da es auch bei einem Elektrofahrzeug mit steigender Geschwindigkeit zu Fahraußengeräuschen und steigenden Vibrationen im Fahrzeug kommt. Auch würde unabhängig vom Typ des Fahrzeuges, anhand der schneller vorbeiziehenden Umgebung, der Fahrer die erhöhte Geschwindigkeit wahrnehmen, so dass eine vorsätzliche Verurteilung nicht zu beanstanden war.

Ob man in einer solchen Konstellation doch wirksame Verteidigungsansätze findet, lässt sich oft durch eine Beratung durch einen Rechtsanwalt klären

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Beitrag erschienen in: Rudow Live

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