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Der Beschuldigte hatte im alkoholisiertem Zustand die Straße mit Inlineskatern benutzt. Die Staatsanwaltschaft hatte daraufhin wegen des Vorwurfs der Trunkenheit im Straßenverkehr ermittelt und letztlich gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl beim Amtsgericht beantragt.
Dieser wurde seitens des Amtsgerichts abgelehnt, was letztlich durch das Landgericht auch so bestätigt worden ist.
Dabei hat das Landgericht insbesondere darauf abgestellt, dass Inlineskates keine Fahrzeuge im Sinne des Straftatbestandes sind. Dies war zuvor durchaus umstritten. In der Straßenverkehrsverordnung findet sich in § 24 StVO dann aber eindeutig, dass u.a. Inlineskates nicht als Fahrzeuge anzusehen sind und insoweit dann auch kein Fahrbahnbenutzungszwang besteht. Vielmehr besteht aus einer Regelung im Bußgeldkatalog umgekehrt sogar das Verbot der Fahrbahnbenutzung für Inlineskater.
Daher war richtigerweise durch das Landgericht auch eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Straßenverkehr abgelehnt worden.
Ob man in einem konkreten Fall sich gegen einen solchen Vorwurf erfolgreich durchsetzen kann, lässt sich regelmäßig nur durch frühzeitige Prüfung des Einzelfalls durch einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sicherstellen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
Vor Gericht geht es um viel: Schuld, Unschuld, Strafe und Freiheit. Um wen es kaum geht: die Opfer und ihre Angehörigen. Nebenklage-Spezialist Roland Weber verschafft ihnen Gehör ...
Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
Aktuell hatte das Kammergericht in Berlin zu entscheiden (vgl. Kammergericht, Urteil vom 18.01.2022, Az: 3 Ss 59-60/21), ob bei einem Fall des Fahrens eines sog. „Donuts“, also einem mit qualmenden Reifen und Quietschen verbundenen Drehen des KFZ um 360 Grad, ein sogenanntes strafbares Kraftfahrzeugrennen vorliegt.
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