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Es kommt in der Praxis relativ oft vor, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, der die Vorfahrt an einer Kreuzung zu gewähren hat, nach einem Unfall den Einwand erhebt, dass der andere (vorfahrtsberechtigte) Beteiligte zu schnell gefahren wäre.Dies oft nach dem Motto: „Als ich einbog bzw. auf die Kreuzung einfuhr, war der andere noch gar nicht zu sehen und plötzlich war er mit weit überhöhter Geschwindigkeit da.“
Dabei ist grundsätzlich zu beachten, dass auch eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung das Vorfahrtsrecht nicht aufhebt (vgl. BGH NJW 12, 1953).
Weiterhin spricht zunächst der sogenannte Anscheinsbeweis gegen den Wartepflichtigen, so dass dieser in einem Gerichtsverfahren nur durch entsprechenden Vortrag und Beweisangebot erschüttert werden muss.
Auch ist zunächst festzuhalten, dass durch Zeugenaussagen in der Regel nicht der Beweis der überhöhten Geschwindigkeit zu führen ist, da Zeugen Geschwindigkeiten subjektiv sehr unterschiedlich wahrnehmen.
Ein Nachweis der Geschwindigkeitsüberschreitung ist daher nur durch ein Sachverständigengutachten zu führen, wobei der Gutachter anhand von Bremsspuren und Unfallschäden eine Geschwindigkeit versucht zu rekonstruieren.
Steht eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtsberechtigten fest, dann kommt die Rechtsprechung auch regelmäßig zu einer Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten.
So kam z.B. das OLG Köln (OLGR 96, 210) bei einer Überschreitung vom 28 km/h bei zulässigen 50 km/h auf eine Mithaftungsquote von 50%. Das OLG Hamm (vom 23.02.16, Az 9 U 43/15) kam bei einer noch erheblicheren Überschreitung von 71 km/h bei zulässigen 50 km/h sogar zu einer Mithaftungsquote von 70%.
Ob man in einem konkreten Fall sich mit dem Einwand der Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgreich durchsetzen kann, lässt sich regelmäßig nur durch frühzeitige Prüfung des Einzelfalls durch einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sicherstellen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
Aktuell hatte das Kammergericht in Berlin zu entscheiden (vgl. Kammergericht, Urteil vom 18.01.2022, Az: 3 Ss 59-60/21), ob bei einem Fall des Fahrens eines sog. „Donuts“, also einem mit qualmenden Reifen und Quietschen verbundenen Drehen des KFZ um 360 Grad, ein sogenanntes strafbares Kraftfahrzeugrennen vorliegt.
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