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Ein Amtsgericht musste sich aktuell mit der Frage befassen, ob die Rotlichtzeit mehr als eine Sekunde gedauert hat oder nicht (vgl. AG Dortmund vom 08.10.2018, 729 OWi-252 Js 1513/18-250/18).
Die Beantwortung dieser Frage ist entscheidend, ob es für den Betroffenen in der Regel zu einem Fahrverbot kommt oder nicht.
Im Rahmen der dortigen Hauptverhandlung konnte sich – wie oft in diesen Fällen - der als Zeuge vernommene Polizeibeamte an den vom Betroffenen grundsätzlich eingestandenen Rotlichtverstoß nicht genau erinnern.
Die bloße Notiz der Polizei in der schriftlichen Anzeige, dass die Rotlichtzeit länger als eine Sekunde war, ließ das Amtsgericht aber nicht ausreichen, sondern hat den Betroffenen dann nur bzgl. eines einfachen Rotlichtverstoßes ohne Fahrverbot verurteilt.
Ob man sich aber gegenüber einem solchen Vorwurf erfolgreich zur Wehr setzen kann, lässt sich oft durch eine Beratung durch einen im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt klären.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
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