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In einem aktuellen Fall, den ein Landgericht zu entscheiden hatte (vgl. LG Tübingen, 11.06.21, Az: 3 Qs 16/21), wurde einem Fahrzeugführer ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB) vorgeworfen und als Folge dabei das von ihm genutzte KFZ durch das Amtsgericht eingezogen.
Das Landgericht hatte nun die Rechtmäßigkeit der Einziehung des KFZ zu prüfen. Dabei ergab sich die in der Praxis häufig vorkommende Situation, dass das KFZ ein Leasingfahrzeug war, Leasinggeber war eine Leasing GmbH einer Automarke, Leasingnehmerin war die Mutter des Beschuldigten, die ihm das KFZ auch immer wieder für Fahrten überlassen hatte.
Das Landgericht hat letztlich die Einziehung abgelehnt, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Eigentümerin des Fahrzeuges war die Leasinggeberin, so dass eine Einziehung nur möglich wäre, wenn eine Art Beihilfe für die Rennfahrt anzunehmen wäre, was abwegig war. Auch eine Sicherungseinziehung ist nicht gegeben, da das KFZ trotz seiner sportlichen Ausrichtung nicht als sozial inadäquaten Gefahrenquelle angesehen werden kann, solange es zumindest auf Autobahnen derzeit weiterhin erlaubt ist, die Beschleunigungs- und Geschwindigkeitspotentiale solcher Sportwagen auszureizen. Auch eine Art Wiederholungsgefahr für ein erneutes Rennen sei nicht gegeben, da es keine Anhaltspunkte gab, dass die Mutter als Leasingnehmerin sich an solchen Rennen beteiligt und dem eigentlich Beschuldigten sowieso die Fahrerlaubnis entzogen war.
Bei einem konkreten Vorwurf lässt sich dieser oft nur durch eine anwaltliche Beratung klären.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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