Opfervertretung
Strafrecht
Schadensersatz
Verkehrsrecht
Sozialrecht
Arbeitsrecht
2023
2022
2021
2020
2019
2018
2017
2016
2015
2014
2013
2012
2011
2010
2009
2008
2007
2006
2005
2003
In einem aktuellen Fall, den das Berliner Kammergericht zu entscheiden hatte (vgl. KG vom 15.02.2016, Az: 3 Ws (B) 538/15 – 122 Ss 142/15) war der Angeklagte zunächst durch das Amtsgericht wegen eines Verstoßes gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Hintergrund des Vorwurfs ist das in § 24 c StVG normierte Alkoholverbot für Fahranfänger. In dem zu beurteilenden Fall hatte der 20-jährige Fahranfänger ein KFZ geführt und in der Nacht zuvor Alkohol konsumiert. Bei dem polizeilichen Atemalkoholtest wurde ein Wert von 0,05 mg/l gemessen.
Für die Frage der Strafbarkeit kommt es dabei in der Praxis entscheidend darauf an, wie der im Straftatbestand genannte Begriff der „Wirkung“ von alkoholischen Getränken auf den Fahrzeugführer auszulegen ist.
Einigkeit besteht wohl, dass Grenzwerte von 0,0 Promille wissenschaftlich nicht bestimmbar sind. Das Amtsgericht hatte in dem vorliegenden Fall den gemessenen Wert von 0,05 mg/l Atemalkohol aber ausreichen lassen. Das Kammergericht hatte dies aber anders gesehen und der Rechtsbeschwerde zum Erfolg verholfen.
Danach soll nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft eine „Wirkung“ des Alkohols im Sinne der Vorschrift erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille bzw. einer Atemalkoholkonzentration von 0,1 mg/l angenommen werden. So war es auch in der Gesetzesbegründung genannt worden und stellt wohl auch die herrschende Rechtsprechung dar.
Es sei aber erwähnt, dass es auch Urteile gibt, die eine andere Blutalkoholkonzentration als Grenzwert ansetzen. So geht das OLG Stuttgart davon aus, dass die Grenze schon bei mehr als 0,15 Promille erreicht ist, das Amtsgericht Herne sieht dies hingegen erst bei mehr als 0,25 Promille.
Ob man in einem konkreten Fall sich mit einem solchen Einwand erfolgreich verteidigen kann, lässt sich regelmäßig nur durch frühzeitige Prüfung des Einzelfalls durch einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sicherstellen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
Vor Gericht geht es um viel: Schuld, Unschuld, Strafe und Freiheit. Um wen es kaum geht: die Opfer und ihre Angehörigen. Nebenklage-Spezialist Roland Weber verschafft ihnen Gehör ...
Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
Aktuell hatte das Kammergericht in Berlin zu entscheiden (vgl. Kammergericht, Urteil vom 18.01.2022, Az: 3 Ss 59-60/21), ob bei einem Fall des Fahrens eines sog. „Donuts“, also einem mit qualmenden Reifen und Quietschen verbundenen Drehen des KFZ um 360 Grad, ein sogenanntes strafbares Kraftfahrzeugrennen vorliegt.
Zimmerstraße 55
10117 Berlin
Tel: 030 440 17703
Fax: 030 440 17704
Email: info@wup.berlin