Flitzpiepe als Beleidigung?

Eingetragen von Rechtsanwalt Markus Lehmann am 18. Sep 2018 zum Thema Verkehrsrecht

Ein Oberlandesgericht musste sich mit der Frage beschäftigen, ob die Bezeichnung „Flitzpiepe“ gegenüber einem Polizeibeamten den Straftatbestand der Beleidigung erfüllt oder noch vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt sei (vgl. OLG Karlsruhe vom 22.05.2018, Az: 2 Rv 4 Ss 193/18).

Der Angeklagte hatte im vorliegenden Fall im Rahmen eines Bußgeldverfahrens in einer an die Bußgeldstelle gerichteten Mail, die beiden Polizeibeamten als „Flitzpiepen“ bezeichnet.

Das Amtsgericht hatte in einem daraufhin eingeleiteten Strafverfahren letztlich den Angeklagten wegen des Straftatbestandes der Beleidigung verurteilt. Dabei ging das Amtsgericht davon aus, dass die Bezeichnung „Flitzpiepe“ nach einer Internetrecherche als Bezeichnung für einen Trottel, Dummkopf und Depp steht und deshalb als abwertende Äußerung anzusehen ist.

Das Oberlandesgericht hat das Urteil aufgehoben, da einerseits in den Urteilsgründen weder der Kontext der Äußerung mit der vollständigen Mail, noch die erwähnten Internetseiten angegeben wurden. Auch ergäbe sich nach dem Duden als Erklärung für das Wort „Flitzpiepe“ auch eine Person, die man wenig ernst nimmt und über die man sich ärgert. Danach müsste das Amtsgericht erneut prüfen, ob bei einer solchen Auslegung die Äußerung nicht doch von dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sei und hat die Sache zurückverwiesen.

Ob man sich gegenüber einem solchen Vorwurf erfolgreich zur Wehr setzen kann, lässt sich oft durch eine Beratung durch einen im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt klären.


Beitrag erschienen in: Rudow Live

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