Opfervertretung
Strafrecht
Schadensersatz
Verkehrsrecht
Sozialrecht
Arbeitsrecht
2023
2022
2021
2020
2019
2018
2017
2016
2015
2014
2013
2012
2011
2010
2009
2008
2007
2006
2005
2003
Ein Oberlandesgericht musste sich mit der Frage beschäftigen, ob die Bezeichnung „Flitzpiepe“ gegenüber einem Polizeibeamten den Straftatbestand der Beleidigung erfüllt oder noch vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt sei (vgl. OLG Karlsruhe vom 22.05.2018, Az: 2 Rv 4 Ss 193/18).
Der Angeklagte hatte im vorliegenden Fall im Rahmen eines Bußgeldverfahrens in einer an die Bußgeldstelle gerichteten Mail, die beiden Polizeibeamten als „Flitzpiepen“ bezeichnet.
Das Amtsgericht hatte in einem daraufhin eingeleiteten Strafverfahren letztlich den Angeklagten wegen des Straftatbestandes der Beleidigung verurteilt. Dabei ging das Amtsgericht davon aus, dass die Bezeichnung „Flitzpiepe“ nach einer Internetrecherche als Bezeichnung für einen Trottel, Dummkopf und Depp steht und deshalb als abwertende Äußerung anzusehen ist.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil aufgehoben, da einerseits in den Urteilsgründen weder der Kontext der Äußerung mit der vollständigen Mail, noch die erwähnten Internetseiten angegeben wurden. Auch ergäbe sich nach dem Duden als Erklärung für das Wort „Flitzpiepe“ auch eine Person, die man wenig ernst nimmt und über die man sich ärgert. Danach müsste das Amtsgericht erneut prüfen, ob bei einer solchen Auslegung die Äußerung nicht doch von dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sei und hat die Sache zurückverwiesen.
Ob man sich gegenüber einem solchen Vorwurf erfolgreich zur Wehr setzen kann, lässt sich oft durch eine Beratung durch einen im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt klären.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
Vor Gericht geht es um viel: Schuld, Unschuld, Strafe und Freiheit. Um wen es kaum geht: die Opfer und ihre Angehörigen. Nebenklage-Spezialist Roland Weber verschafft ihnen Gehör ...
Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
Aktuell hatte das Kammergericht in Berlin zu entscheiden (vgl. Kammergericht, Urteil vom 18.01.2022, Az: 3 Ss 59-60/21), ob bei einem Fall des Fahrens eines sog. „Donuts“, also einem mit qualmenden Reifen und Quietschen verbundenen Drehen des KFZ um 360 Grad, ein sogenanntes strafbares Kraftfahrzeugrennen vorliegt.
Zimmerstraße 55
10117 Berlin
Tel: 030 440 17703
Fax: 030 440 17704
Email: info@wup.berlin