Führerschein mit 17 – Was ist zu beachten? Teil 1

Eingetragen von Rechtsanwalt Markus Lehmann am 15. Sep 2010 zum Thema Verkehrsrecht

In allen Bundesländern ist nun der Modellversuch „Begleitetes Fahren“ oder auch genannt „Führerschein mit 17“ eingeführt worden. Aufgrund der vielen Auflagen und Voraussetzungen, welche es für diesen „Führerschein mit 17“ gibt, gibt es auch diverse Möglichkeiten gegen diese zu verstoßen. Die Folgen reichen von Verwarnungsgeldern und Punkten im Verkehrszentralregister bis hin zum Widerruf der Fahrerlaubnis.

Bereits im Antrag auf Erteilung einer sogenannten Prüfbescheinigung, welche nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten möglich ist, muss die Begleitperson angegeben werden, welche den minderjährigen Fahrer bei jeder späteren Fahrt begleiten muss. Diese muss mindestens 30 Jahre alt sein, mindestens seit fünf Jahren im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B sein und darf zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht mehr als drei Punkte im Verkehrszentralregister besitzen.
Mit Aushändigung der Prüfbescheinigung beginnt die zweijährige Probezeit nach § 2a StVG - sofern nicht bereits früher eine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben wurde.
Automatisch werden die Führerscheinklassen M, L und S mit erteilt, welche auch ohne Begleitperson gefahren werden.

Fahren ohne Begleitperson
Eine Fahrt ohne die in der Prüfbescheinigung benannte Begleitperson führt zwingend gemäß § 6e Abs.3 S.1 StVG zum Widerruf der Prüfbescheinigung. Die miterteilten Klassen L, M und S bleiben bestehen.. Nach einem Widerruf der Fahrerlaubnis darf eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B oder BE nur nach Teilnahme an einem Aufbauseminar erfolgen.
Es droht in der Regel ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro und ein Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg. Oft fällt das Bußgeld jedoch höher aus, da beim Fahren ohne Begleitperson von einer vorsätzlichen Handlung ausgegangen werden kann.

Eine Maßnahme im Zusammenhang mit der Probezeit zieht dieser Verstoß nicht nach sich, da er im Sinne der Anlage 12 FeV als “weniger schwerwiegend” gilt.


Lesen Sie auch:
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Führerschein mit 17 – Was ist zu beachten? Teil 2


Beitrag erschienen in: Rudow Live

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