Halten des Handys

Eingetragen von Rechtsanwalt Markus Lehmann am 11. Jun 2019 zum Thema Verkehrsrecht

Seit einiger Zeit gilt ja nun die Neuregelung des § 23 Abs. 1a StVO (früher Handyverstoß), was nunmehr als Verbot der Benutzung elektronischer Geräte im Straßenverkehr ausgestaltet ist.

Dennoch stellen sich mitunter die gleichen Fragen wie früher, so musste ein Oberlandesgericht entscheiden (vgl. OLG Celle vom 07.02.2019, Az: 3 Ss OWi 8/19), ob das bloße Halten des Handys schon ein bußgeldbewährtes Benutzen im Sinne der Vorschrift ist.

Das Amtsgericht hatte in dem Fall den Betroffenen verurteilt und dabei nur festgestellt, dass der Betroffene sein Handy benutzt habe, indem er dieses in seiner Hand hielt. 

Dies hat das OLG nicht ausreichen lassen, da neben dem bloßen Halten eine Benutzung des Gerätes hinzukommen muss. So sind z.B. ein Halten und Weglegen des Handys an einen anderen Ort noch keine Benutzung.

Etwas anderes dürfte aber gelten, wenn der Betroffene neben dem Halten noch einige Sekunden auf das Display schaut oder das Handy an das Ohr hält. Dann dürfte ein Benutzen des Handys zu bejahen sein.

Ob man in einer solchen Konstellation sich erfolgreich gegen einen bußgeldrechtlichen Vorwurf erfolgreich wehren kann, lässt sich oft durch eine Beratung durch einen Rechtsanwalt klären.


Beitrag erschienen in: Rudow Live

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