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Seit dem 19.10.2017 gilt die Neuregelung des § 23 Abs. 1a StVO, besser bekannt als früheres Handyverbot beim Fahren.
Da es bei der Frage, was alles unter das frühere Handyverbot fiel, viel Streit und Rechtsunsicherheit durch vielfältige Gerichtsentscheidungen in der Vergangenheit gab und auch die technische Entwicklung durch neue Gerätetypen vorangeschritten ist, sah sich der Gesetzgeber gezwungen eine Neureglung dieser Vorschrift vorzunehmen. Und dies war auch überfällig.
So ließ z.B. ein Gericht in einer Entscheidung zur alten Regelung die Nutzung eines I-Pods zu, wenn sichergestellt war, dass damit keine Telefonverbindungen aufgebaut werden konnten (vgl. dazu den früheren Artikel 06/2017).
Zusammenfassend ist aktuell anzumerken, dass nach der Neuregelung eine Nutzung eines elektronischen Gerätes im Straßenverkehr dann verboten ist, wenn das Gerät aufgenommen oder gehalten wird und zur Bedienung und Nutzung nicht nur ein kurzer Blick ausreicht.
Insofern dürfte die Entscheidung zu dem I-Pod heute vermutlich anders ausfallen.
Zur Frage, welche Geräte unter die Vorschrift fallen sollen, hat der Gesetzgeber bewusst eine „technikoffene“ Formulierung gewählt und damit sichergestellt, dass auch zukünftig erst zu entwickelnde Geräte, die heute noch gar nicht auf dem Markt sind, unter die Vorschrift fallen.
Zu einzelnen konkreten Fragestellungen zu dieser Neuregelung wird in einem zukünftigen Beitrag eingegangen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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