Hustensaft und seine Folgen

Eingetragen von Rechtsanwalt Markus Lehmann am 15. Jan 2018 zum Thema Verkehrsrecht

In einem aktuellen Fall, den ein Verwaltungsgericht zu entscheiden hatte (vgl. VG Neustadt vom 23.08.2017, Az: 1 L 871/17), war ein Autofahrer unter Drogeneinfluss gefahren, so dass ihm die Verwaltungsbehörde – unabhängig vom laufenden Strafverfahren - die Fahrerlaubnis entzogen hatte.

Gegen diese Entscheidung war der Betroffene in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgegangen.

Die Blutprobe des Betroffenen hatte nach einer Verkehrskontrolle den Nachweis von Codein und Morphin erbracht. Erst zwei Monate nach dem Vorfall hatte der Betroffene behauptet, dass er codeinhaltigen Hustensaft eingenommen habe. Das Verwaltungsgericht hat aber letztlich den Eilantrag abgelehnt und den Einwand des Betroffenen als Schutzbehauptung angesehen. Mittlerweile fällt codeinhaltiger Hustensaft unter das Betäubungsmittelgesetz und ist verschreibungspflichtig. Das Vorbringen des Betroffenen zur Einnahme des Hustensaftes war im vorliegenden Fall für das Gericht wenig glaubhaft, da von diesem keine Angaben dazu gemacht wurden, wann er erkrankt sei bzw. welcher Arzt ihm zur Einnahme geraten habe. Zudem hatte vor Ort bei der Verkehrskontrolle die Polizei dazu nichts festgestellt, auch der Betroffene hatte keine Angaben in diesem Sinne gemacht.

Zwar ist ein Betroffener nicht grundsätzlich mit solchen (berechtigten) Einwänden einer „unbewussten“ Drogeneinnahme ausgeschlossen, doch sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann dazu in allen Einzelheiten widerspruchsfreie, schlüssige und überzeugende Angaben nötig. Diese konnte das Gericht vorliegend nicht erkennen, so dass der Antrag des Betroffenen abgewiesen worden ist.

Ob man in einem konkreten Fall sich erfolgreich gegen entsprechende Vorwürfe wehren kann, lässt sich regelmäßig nur durch frühzeitige Prüfung des Einzelfalls durch einen auf Verkehrsrecht bzw. Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sicherstellen.


Beitrag erschienen in: Rudow Live

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