Im Fall des Unfalls: Eigenen Sachverständigen beauftragen?

Eingetragen von Rechtsanwalt Markus Lehmann am 01. Mar 2009 zum Thema Verkehrsrecht

Im Falle eines Verkehrsunfalls stellt sich im Verhältnis zur gegnerischen Versicherung anfangs oft die Frage, ob der Geschädigte einen eigenen Sachverständigen beauftragen soll oder nicht.
Grundsätzlich ist es so, dass es zu den unstreitigen Rechten eines Unfallgeschädigten zählt, dass er einen eigenen Sachverständigen – und das ohne vorherige Absprache mit der gegnerischen Versicherung - bezüglich der Besichtigung des Unfallfahrzeuges und zur Ermittlung des Unfallschadens beauftragen kann. Auch ist zuvor keine Abstimmung mit der gegnerischen Versicherung vorgesehen. Auch eine Weisung der gegnerischen Versicherung, einen bestimmten Sachverständigen zu wählen, ist nicht hinzunehmen.
Zu beachten ist dabei aber, dass die dafür anfallenden Kosten zwar im Regelfall als eine weitere Schadensposition von der gegnerischen Versicherung ersetzt werden, läuft es aber z.B. auf eine Schadensteilung (Quote) hinaus bzw. lehnt die Versicherung die Haftung grundsätzlich ab, bleibt der Geschädigte eventuell ganz oder teilweise auf den Kosten sitzen. Der Gutachter aber wird die Kosten direkt beim Geschädigten einfordern, da dieser der eigentliche Auftraggeber war.

Ausnahmen zur Kostentragungspflicht der Versicherung können aber z.B.  bestehen, wenn der ermittelte Schaden unter der „Bagatellgrenze“ liegt. Diese soll nach aktueller Rechtsprechung bei ca. 700 bis 750 € liegen. Im Zweifel aber muss der Einzelfall betrachtet werden, auch ist die Rechtsprechung dazu uneinheitlich und ständig in Veränderung. Für die beauftragten Sachverständigen dürfte in diesen Fällen zudem eine Hinweispflicht gegenüber dem Geschädigten bezüglich der „Bagatellgrenze“ bestehen.
Anzumerken ist, dass die aufgeführten Erwägungen nur im Verhältnis zur gegnerischen Versicherung gelten, geht es um eine Schadensregulierung gegenüber der eigenen (Kasko) Versicherung gilt anderes, z.B. ist man in diesem Fall als Versicherungsnehmer sehr wohl an Weisungen der Versicherung im Rahmen der Schadensfeststellung gebunden.
Im Zweifel ist aber jeder Einzelfall konkret zu betrachten, so dass die Einholung anwaltlicher Hilfe empfehlenswert ist.
Weitere Ausführungen und Tipps folgen in einem späteren Beitrag.

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