Opfervertretung
Strafrecht
Schadensersatz
Verkehrsrecht
Sozialrecht
Arbeitsrecht
2023
2022
2021
2020
2019
2018
2017
2016
2015
2014
2013
2012
2011
2010
2009
2008
2007
2006
2005
2003
In einem aktuellen Fall, den ein Oberlandesgericht zu entscheiden hatte (vgl. OLG Hamm vom 10.10.2017, Az: 4 RBs 326/17), war einem Betroffenen eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Bundesstraße vorgeworfen worden, die neben der Geldbuße mit einem Fahrverbot geahndet wurde.
Gegen diese Entscheidung war der Betroffene vorgegangen und hatte sich insbesondere gegen das Fahrverbot mit dem Vortrag zu einer Art „Notstand“ gewehrt, dass er aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nur noch über eine eingeschränkte Kontinenz verfüge und er aufgrund eines plötzlichen Harndrangs während der Fahrt nur noch darauf aus war, bei der nächsten Möglichkeit rechts ran zu fahren, um sich zu erleichtern. Aufgrund des dichten Verkehrs auf der Bundesstraße habe er aber nicht sofort eine Anhaltemöglichkeit gefunden.
Das Amtsgericht hatte einen Notstand verneint und den Betroffenen auch zu einem Fahrverbot verurteilt, das OLG hat zumindest die Verurteilung aufgehoben und zur neuerlichen Prüfung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Danach kann der bloße Umstand einer gesundheitlich bedingten „schwachen Blase“ mit plötzlichen Harndrang nur in Ausnahmefällen ein Regelfahrverbot verhindern. Um zu einer solchen Ausnahme zu kommen, müsste der Tatrichter mehr zum Sachverhalt aufklären, wie z.B. die genaue Fahrstrecke, ob es zwischenzeitliche Möglichkeiten des Abfahrens auf Nebenstraßen gab, ob der Betroffene in Kenntnis seiner gesundheitlichen Einschränkung vor Fahrtantritt viel getrunken habe oder auch ob es früher ähnliche Situationen gegeben habe.
Ob man in einem konkreten Fall sich erfolgreich gegen entsprechende Vorwürfe wehren kann, lässt sich regelmäßig nur durch frühzeitige Prüfung des Einzelfalls durch einen auf Verkehrsrecht bzw. Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sicherstellen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
Vor Gericht geht es um viel: Schuld, Unschuld, Strafe und Freiheit. Um wen es kaum geht: die Opfer und ihre Angehörigen. Nebenklage-Spezialist Roland Weber verschafft ihnen Gehör ...
Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
Aktuell hatte das Kammergericht in Berlin zu entscheiden (vgl. Kammergericht, Urteil vom 18.01.2022, Az: 3 Ss 59-60/21), ob bei einem Fall des Fahrens eines sog. „Donuts“, also einem mit qualmenden Reifen und Quietschen verbundenen Drehen des KFZ um 360 Grad, ein sogenanntes strafbares Kraftfahrzeugrennen vorliegt.
Zimmerstraße 55
10117 Berlin
Tel: 030 440 17703
Fax: 030 440 17704
Email: info@wup.berlin