In einem aktuellen Fall, den ein Oberlandesgericht zu entscheiden hatte (vgl. OLG Hamm vom 10.10.2017, Az: 4 RBs 326/17), war einem Betroffenen eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Bundesstraße vorgeworfen worden, die neben der Geldbuße mit einem Fahrverbot geahndet wurde.
Gegen diese Entscheidung war der Betroffene vorgegangen und hatte sich insbesondere gegen das Fahrverbot mit dem Vortrag zu einer Art „Notstand“ gewehrt, dass er aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nur noch über eine eingeschränkte Kontinenz verfüge und er aufgrund eines plötzlichen Harndrangs während der Fahrt nur noch darauf aus war, bei der nächsten Möglichkeit rechts ran zu fahren, um sich zu erleichtern. Aufgrund des dichten Verkehrs auf der Bundesstraße habe er aber nicht sofort eine Anhaltemöglichkeit gefunden.
Das Amtsgericht hatte einen Notstand verneint und den Betroffenen auch zu einem Fahrverbot verurteilt, das OLG hat zumindest die Verurteilung aufgehoben und zur neuerlichen Prüfung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Danach kann der bloße Umstand einer gesundheitlich bedingten „schwachen Blase“ mit plötzlichen Harndrang nur in Ausnahmefällen ein Regelfahrverbot verhindern. Um zu einer solchen Ausnahme zu kommen, müsste der Tatrichter mehr zum Sachverhalt aufklären, wie z.B. die genaue Fahrstrecke, ob es zwischenzeitliche Möglichkeiten des Abfahrens auf Nebenstraßen gab, ob der Betroffene in Kenntnis seiner gesundheitlichen Einschränkung vor Fahrtantritt viel getrunken habe oder auch ob es früher ähnliche Situationen gegeben habe.
Ob man in einem konkreten Fall sich erfolgreich gegen entsprechende Vorwürfe wehren kann, lässt sich regelmäßig nur durch frühzeitige Prüfung des Einzelfalls durch einen auf Verkehrsrecht bzw. Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sicherstellen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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