Messung durch Private

Eingetragen von Rechtsanwalt Markus Lehmann am 15. Jan 2020 zum Thema Verkehrsrecht

In einem aktuellen Fall hatte ein Amtsgericht (vgl. AG Hanau vom 29.04.2019, Az: 50 Owi 2255 Js 15960/18) zu entscheiden, ob auch durch eine Privatperson vorgenommene Geschwindigkeitsmessung als Grundlage für einen Bußgeldbescheid verwendet werden kann.

Das Amtsgericht hat dies verneint und den Betroffenen freigesprochen. Nach einem Erlass in Hessen dürfen Privatpersonen eine Verkehrsüberwachung nicht selbständig wahrnehmen. Die Bußgeldbehörde darf sich zwar durch technische Hilfe, wie Auf- und Abbau der Messgeräte, durch Private unterstützen lassen, muss aber letztlich Herrin des Verfahrens bleiben. Wird aber letztlich die Messung nicht von Bediensteten der Ordnungsbehörde in alleiniger Verantwortung durchgeführt, ist sie nicht verwertbar.

Wie man in einem solchen Fall vorgehen kann, lässt sich oft durch eine Beratung durch einen im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt klären.


Beitrag erschienen in: Rudow Live

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