In einem Berliner Fall hatte letztlich nun auch das Kammergericht (vgl. KG vom 15.04.2019, Az: 161 Ss 36/19) zu entscheiden, ob bei einer Alleinfahrt eines Rasers der neue § 315d StGB (Verbotenes Kraftfahrzeugrennen) Anwendung findet und damit eine höhere Bestrafung möglich wird.
In dem vorliegenden Fall hatte zuvor das Landgericht einen Sachverhalt festgestellt, wonach der Beschuldigte „um sich zu profilieren“ und um „seinen Beifahrern zu imponieren“ mit einem hochmotorisierten Mietwagen mehr als 3 Kilometer durch die Innenstadt gerast war, wobei die Geschwindigkeit mindestens 150 km/h betragen hatte. Andere Verkehrsteilnehmer wurden dabei durch aggressives Lückenspringen immer wieder zum Abbremsen genötigt.
Auch wenn hier wieder nur ein „Alleinrennen“ vorliegt, hat auch das Berliner Kammergericht den Straftatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennen bejaht, da das Merkmal der Erzielung der relativ höchstmöglichen Geschwindigkeit nicht bedeutet, dass das KFZ voll ausgereizt werden müsse, auch muss kein zweites Fahrzeug beteiligt gewesen sein.
Ob man sich aber gegenüber einem solchen Vorwurf erfolgreich zur Wehr setzen kann, lässt sich oft durch eine Beratung durch einen im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt klären.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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