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In einem Berliner Fall hatte letztlich nun auch das Kammergericht (vgl. KG vom 15.04.2019, Az: 161 Ss 36/19) zu entscheiden, ob bei einer Alleinfahrt eines Rasers der neue § 315d StGB (Verbotenes Kraftfahrzeugrennen) Anwendung findet und damit eine höhere Bestrafung möglich wird.
In dem vorliegenden Fall hatte zuvor das Landgericht einen Sachverhalt festgestellt, wonach der Beschuldigte „um sich zu profilieren“ und um „seinen Beifahrern zu imponieren“ mit einem hochmotorisierten Mietwagen mehr als 3 Kilometer durch die Innenstadt gerast war, wobei die Geschwindigkeit mindestens 150 km/h betragen hatte. Andere Verkehrsteilnehmer wurden dabei durch aggressives Lückenspringen immer wieder zum Abbremsen genötigt.
Auch wenn hier wieder nur ein „Alleinrennen“ vorliegt, hat auch das Berliner Kammergericht den Straftatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennen bejaht, da das Merkmal der Erzielung der relativ höchstmöglichen Geschwindigkeit nicht bedeutet, dass das KFZ voll ausgereizt werden müsse, auch muss kein zweites Fahrzeug beteiligt gewesen sein.
Ob man sich aber gegenüber einem solchen Vorwurf erfolgreich zur Wehr setzen kann, lässt sich oft durch eine Beratung durch einen im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt klären.
In einem aktuellen Fall hatte das Berliner Kammergericht (vgl. KG vom 08.02.2020, Az: 3 Ws (B) 11/20) zu entscheiden, ob dem Betroffenen ein Verstoß gegen § 38 Abs. 1 StVO zu machen ist, da er einem Fahrzeug mit Sonderrechten (Blaulicht und Martinshorn) nicht sofort „freie Bahn gemacht“ hatte.
Zum 28.04.2020 ist eine Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft getreten, mit der insbesondere erhebliche Verschärfungen der Rechtsfolgen im Bußgeldkatalog einhergingen. So wurden die Grenzwerte für die Anordnung eines Regelfahrverbotes deutlich herabgesetzt.
In verschiedenen aktuellen Fällen hatten Gerichte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Benutzung von elektronischen Geräten beim Fahren verboten ist und ein Bußgeld nach sich zieht.
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