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Nach der - Ende des Jahres 2017 - erfolgten Änderung der Regelung in der StVO zum Handyverbot beim Fahren, sind nunmehr alle „elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind“, von der Regelung umfasst und deren Nutzung nur unter bestimmten Voraussetzungen beim Fahren erlaubt.
In einem aktuellen Fall hatte ein Gericht zu entscheiden (vgl. BayOblG vom 10.01.22, Az: 201 ObOWi 1507/21), ob das Ablegen eines Mobiltelefons auf dem Oberschenkel während der Fahrt eine verbotswidrige Benutzung darstellt. Das Gerichts hat dies letztlich bejaht, da ein „Halten“ eines Handys nicht nur vorliegt, wenn es mit der Hand ergriffen wird, sondern z.B. auch, wenn es zwischen Schulter und Ohr eingeklemmt wird (vgl. OLG Köln, NZV 21, 275) oder wie vorliegend mit Hilfe der menschlichen Muskulatur in seiner Ablageposition bleibt.
Ob man sich gegenüber einem konkreten Vorwurf verteidigen kann, lässt sich dieser oft nur durch eine anwaltliche Beratung klären.
Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
Aktuell hatte das Kammergericht in Berlin zu entscheiden (vgl. Kammergericht, Urteil vom 18.01.2022, Az: 3 Ss 59-60/21), ob bei einem Fall des Fahrens eines sog. „Donuts“, also einem mit qualmenden Reifen und Quietschen verbundenen Drehen des KFZ um 360 Grad, ein sogenanntes strafbares Kraftfahrzeugrennen vorliegt.
In einem Fall hatte ein Landgericht zu entscheiden (vgl. Landgericht Magdeburg, Urteil vom 11.09.2018, Az 11 O 21/18), ob bei einem Fall des Diebstahls eines KFZ die Kaskoversicherung die Leistung kürzen darf, weil der Versicherungsnehmer sein KFZ vor der Garage und nicht darin abgestellt hatte.
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