Opfervertretung
Strafrecht
Schadensersatz
Verkehrsrecht
Sozialrecht
Arbeitsrecht
2023
2022
2021
2020
2019
2018
2017
2016
2015
2014
2013
2012
2011
2010
2009
2008
2007
2006
2005
2003
Nach einem Verkehrsunfall steht der Geschädigte regelmäßig vor der Frage, ob ihm anstatt dem Ersatz der Mietwagenkosten für den Zeitraum der Reparatur oder dem Zeitraum der Suche nach einem Ersatzfahrzeug Nutzungsausfall zusteht.
Je nach konkreter Konstellation des Schadensfalls kommt ein solcher Anspruch in Betracht, die Höhe des einzelnen Tagessatzes richtet sich nach der Einordnung des verunfallten Fahrzeuges in die Schwacke-Liste oder wird im Rahmen eines Sachverständigengutachtens ermittelt.
Ein häufiger Einwand wird seitens der Versicherung gebracht, wenn dort bekannt ist, dass der Geschädigte einen Zweitwagen hat, auf den er in diesem Zeitraum zurückgegriffen hat oder hätte zurückgreifen können.
In diesem Fall wird argumentiert, dass der Geschädigte gar keinen Nutzungsausfallschaden hat, da er ja den Zweitwagen hätte nutzen können (vgl. BGH NJW 76, 286; OLG Brandenburg VA 07, 118).
Etwas anderes kann aber geltend, wenn der Geschädigte nachweisbar vortragen kann, dass ihm der Zweitwagen tatsächlich gar nicht zur Verfügung stand, da dieser beispielsweise vom Ehepartner oder Familienangehörigen dauerhaft genutzt wird (vgl. OLG Koblenz NZV 04, 258).
Auch kann ein Argument sein, dass der Zweitwagen im Vergleich zum verunfallten Fahrzeug nicht vergleichbar, d.h. nicht zumutbar ist. Dies könnte z.B. bei einem Modell der Oberklasse (z.B. Mercedes S-Klasse) und einem Kleinwagen in Betracht kommen (vgl. LG Passau SP 10, 225).
Der Einwand des Zweitwagens wird auch regelmäßig von der Versicherung zusätzlich in den Fallkonstellationen gebracht, in denen es sich beim verunfallten Fahrzeug um ein Motorrad, Oldtimer oder Liebhaberfahrzeug handelt.
Jede Schadenskonstellation ist also immer anhand der aktuellen Rechtsprechung zu prüfen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
Im True-Crime-Podcast „Tatort Berlin“: Warum ein Rentner seine große Liebe tötet" ist Rechtsanwalt Roland Weber zu Gast und spricht über einen Fall, der die schrecklichste Seite des Pflegedesasters offenbart ...
Vor Gericht geht es um viel: Schuld, Unschuld, Strafe und Freiheit. Um wen es kaum geht: die Opfer und ihre Angehörigen. Nebenklage-Spezialist Roland Weber verschafft ihnen Gehör ...
Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
Zimmerstraße 55
10117 Berlin
Tel: 030 440 17703
Fax: 030 440 17704
Email: info@wup.berlin