Nutzungsausfall statt Mietwagenkosten - Teil 1

Eingetragen von Rechtsanwalt Markus Lehmann am 01. Nov 2008 zum Thema Verkehrsrecht

Tipps von RA Lehmann - Ist der Unfall passiert und die Schuldfrage geklärt, stellt sich insbesondere in der Konstellation, dass das beschädigte KFZ nicht mehr fahrbereit und verkehrssicher ist, die Frage, ob man Anspruch auf einen Mietwagen hat oder man die Möglichkeit der Geltendmachung von Nutzungsausfall wählt.
Ist man auf ein KFZ für die Dauer der Reparatur angewiesen, ist natürlich ein Mietwagen die erste Wahl. Am besten man stimmt die Wahl des Modells und der Mietdauer genau mit der Versicherung ab, da nicht selten über die Höhe der Mietwagenkosten und die Mietdauer Streit entsteht.  Zu den Einzelheiten dazu soll in einem weiteren Artikel eingegangen werden.
Ist man auf ein Ersatzfahrzeug nicht angewiesen, da man auch öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder anderweitig ausweichen kann, ist es dennoch möglich, einen Schaden in Form des Nutzungsausfalls geltend zu machen. Zu jedem konkreten Fahrzeugtyp findet man in der bekannten „Schwacke-Liste“, die jährlich neu aufgelegt wird, einen entsprechenden Tagessatz, der geltend gemacht werden kann. Dieser ist meist geringer als bei einem Mietwagen, da man als Geschädigte bei Nichtnutzung seines KFZ sich auch Ersparnisse anrechnen lassen muss.

Für die Dauer der Geltendmachung orientiert man sich vergleichbar wie einem Mietwagen an der Zeit, die z.B. für die Reparatur oder die Wiederbeschaffung eines neuen Fahrzeuges notwendig ist, mithin das KFZ eigentlich nicht zur Verfügung steht. Meist wird dieser Zeitraum auch im Rahmen eines Sachverständigengutachtens ermittelt, als Faustformel sollte man einen Zeitraum von 14 Tagen insbesondere auch für die Dauer der Wiederbeschaffung ohne weitergehende Gründe nicht überschreiten.
Weitere Ausführungen und Tipps folgen in einem späteren Beitrag.

Lesen Sie weiter:
Nutzungsausfall statt Mietwagenkosten - Teil 1
Nutzungsausfall statt Mietwagenkosten - Teil 2
Nutzungsausfall statt Mietwagenkosten - Teil 3

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