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In einem Fall hatte ein Landgericht zu entscheiden (vgl. Landgericht Magdeburg, Urteil vom 11.09.2018, Az 11 O 21/18), ob bei einem Fall des Diebstahls eines KFZ die Kaskoversicherung die Leistung kürzen darf, weil der Versicherungsnehmer sein KFZ vor der Garage und nicht darin abgestellt hatte.
In dem zu beurteilenden Fall hatte der Versicherungsnehmer im Kaskovertrag angegeben, dass er sein Fahrzeug immer in der Garage parkt und dadurch auch einen günstigeren Beitrag bekommen. Nun wurde das KFZ gestohlen, an diesem Tag hatte der Versicherungsnehmer aber sein KFZ vor der Garage geparkt, dass – wie er angab – so einmal pro Woche vorkam.
Das Gericht hatte ihm letztlich die Versicherungsleistung um 30% gekürzt und dies mit einer Art grober Fahrlässigkeit hinsichtlich der Ermöglichung des Diebstahls begründet, da der Diebstahl nach der Ansicht des Gerichts nun für den Täter einfacher möglich war, als wenn dieser noch zusätzlich in die verschlossene Garage hätte einbrechen müssen.
Ob man sich gegenüber einer solchen Anspruchskürzung der Versicherung zur Wehr setzen kann, lässt sich dieser oft nur durch eine anwaltliche Beratung klären.
Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
Aktuell hatte das Kammergericht in Berlin zu entscheiden (vgl. Kammergericht, Urteil vom 18.01.2022, Az: 3 Ss 59-60/21), ob bei einem Fall des Fahrens eines sog. „Donuts“, also einem mit qualmenden Reifen und Quietschen verbundenen Drehen des KFZ um 360 Grad, ein sogenanntes strafbares Kraftfahrzeugrennen vorliegt.
Nach der - Ende des Jahres 2017 - erfolgten Änderung der Regelung in der StVO zum Handyverbot beim Fahren, sind nunmehr alle „elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind“, von der Regelung umfasst und deren Nutzung nur unter bestimmten Voraussetzungen beim Fahren erlaubt.
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