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Unmittelbar vor dem Prozeß gegen den 16 Jahre alten Keith M. scheint es für die Eltern des getöteten Christian Sch.
Unmittelbar vor dem Prozeß gegen den 16 Jahre alten Keith M. scheint es für die Eltern des getöteten Christian Sch. noch immer keine Möglichkeit zu geben, sich von einem Anwalt vor Gericht vertreten zu lassen. Walter Schwab, Referatsleiter des Opferschutzvereins “Weißer Ring”, appellierte an die zuständige Jugendkammer, einem Anwalt den Zutritt in den Gerichtssaal während der Beweisaufnahme zu gestatten. Es sei auch nicht richtig, so Schwab, daß es, wie von einem Sprecher des Landgerichts in einer öffentlichen Erklärung angedeutet, für das Gericht de jure keine Möglichkeit für die Zulassung eines Rechtsanwaltes als Beistand für die gesamte Verhandlung gebe. Das sei rechtlich nicht abschließend geklärt und müsse letztlich vom Vorsitzenden der Jugendkammer entschieden werden. “Ich würde mir in solchen Fällen einen mutigen Richter wünschen”, sagte Schwab.
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Ulrich Schellenberg, Vorsitzender des Berliner Anwaltsvereins, plädierte ebenfalls für rechtsanwaltlichen Beistand während der nichtöffentlichen Verhandlung für die Angehörigen. “Es ist das verbriefte Recht der Eltern, daß sie an der Verhandlung teilnehmen dürfen. Es gehört aber auch zu unseren rechtsstaatlichen Grundsätzen, daß jeder das Recht hat, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen”, sagte Schellenberg. Im Erwachsenenstrafrecht sei das durch § 406 f der Strafprozeßordnung ausdrücklich geregelt. Auch wenn das Jugendgerichtsverfahren oft anderen Regeln folge, sei dieser Rechtsgedanke hier heranzuziehen. Dies gelte gerade auch unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens, so Schellenberg, weil ja auch der Angeklagte anwaltliche Hilfe habe. “Das Verfahren ist so komplex und das Medieninteresse so groß, daß ich größtes Verständnis dafür habe, daß die Eltern in dieser Situation nicht allein gelassen werden wollen.”
Roland Weber, Anwalt der Familie Sch., kündigte an, sich mit einer Beschwerde an das Kammergericht zu wenden. Er zeigte kein Verständnis für den Rückzug des Landgerichts auf die vermeintlich klar definierte Gesetzeslage. Signifikant sei bei diesem Fall ja auch, so Weber, “daß die Vertreterin der Staatsanwaltschaft meinen Antrag auf ein durchgehendes Anwesenheitsrecht ausdrücklich befürwortet hat.” Die Kollegin habe also, im Gegensatz zum Gericht, keine Probleme mit der Gesetzeslage.
Freitag, 24. Februar 2006 04:00 - Von Michael Mielke
Berlin unterscheidet in Opfer erster und zweiter Klasse: Wer Opfer eines Verbrechens wurde, bekommt Hilfe - und bei einem Unfall?
Im neuen Jahresbericht lobt der Berliner Opferbeauftragte Roland Weber steigende Staatsausgaben für Opfer. Gleichzeitig beklagt er, dass 2019 weniger Opfer Hilfe suchten - trotz steigender Gewaltkriminalität. Der rbb berichtet exklusiv.
In einem aktuellen Fall hatte das Berliner Kammergericht (vgl. KG vom 08.02.2020, Az: 3 Ws (B) 11/20) zu entscheiden, ob dem Betroffenen ein Verstoß gegen § 38 Abs. 1 StVO zu machen ist, da er einem Fahrzeug mit Sonderrechten (Blaulicht und Martinshorn) nicht sofort „freie Bahn gemacht“ hatte.
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