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Bei einem echten Kreisverkehr sollte das Zeichen 215 (Kreisverkehr) und zusätzlich bei Einfahrt in diesen das Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) aufgestellt sein. Hier gilt dann für die Einfahrenden, dem im Kreisverkehr befindlichen Verkehr die Vorfahrt zu gewähren. Beim Einfahren wird nicht geblinkt, beim Ausfahren ist das Blinken Pflicht.
Gibt es aber insbesondere das Zeichen 215 (Kreisverkehr) nicht, liegt ein unechter Kreisverkehr vor und es gilt – vorbehaltlich einer abweichenden Beschilderung – rechts vor links. Dann hat der Verkehrsteilnehmer im Kreisverkehr den Einfahrenden die Vorfahrt zu gewähren.
Allein diese Unterscheidung kann schon zu Problemen führen. Auch bei Unfällen im Zusammenhang mit dem Kreisverkehr stellt sich regelmäßig die Frage nach entsprechenden Beweisgrundsätzen. Dabei ist dies in der Rechtsprechung aber aktuell noch vieles umstritten.
So wird wohl seitens der Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Köln 12.03.15, Az 19 U 153/14) bei einem Unfall im Einmündungsbereich ausgegangen, dass der sogenannte Anscheinsbeweis gegen den Einfahrenden in den Kreisverkehr spricht. Voraussetzung dürfte aber dafür sein, dass die Frage der Vorfahrt (echter Kreisverkehr / Beschilderung) geklärt ist und der Zusammenstoß tatsächlich im Einfahrtsbereich liegt. Oft stellt sich insbesondere bei kleineren Kreisverkehren aber auch die Frage, wer zuerst in den Kreisverkehr eingefahren war.
Ob man in einem konkreten Fall seine Ansprüche erfolgreich durchsetzen kann, lässt sich regelmäßig nur durch frühzeitige Prüfung des Einzelfalls durch einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sicherstellen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
Vor Gericht geht es um viel: Schuld, Unschuld, Strafe und Freiheit. Um wen es kaum geht: die Opfer und ihre Angehörigen. Nebenklage-Spezialist Roland Weber verschafft ihnen Gehör ...
Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
Aktuell hatte das Kammergericht in Berlin zu entscheiden (vgl. Kammergericht, Urteil vom 18.01.2022, Az: 3 Ss 59-60/21), ob bei einem Fall des Fahrens eines sog. „Donuts“, also einem mit qualmenden Reifen und Quietschen verbundenen Drehen des KFZ um 360 Grad, ein sogenanntes strafbares Kraftfahrzeugrennen vorliegt.
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