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In einem aktuellen Fall, den ein Oberlandesgericht zu entscheiden hatte (vgl. OLG Düsseldorf vom 08.03.21, Az 2 RBs 13/21), war ein Betroffener zu schnell gefahren, da er seine schwangere Ehefrau wegen eines akuten Notfalls ins Krankenhaus gefahren hatte.
Grundsätzlich kann eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung im Rahmen einer Rettungsfahrt tatsächlich durch einen sogenannten Notstand gerechtfertigt sein.
Vorliegend hatte der Betroffene es aber zunächst unterlassen, überhaupt einen Krankenwagen zu rufen, was er damit begründete, dass er die Ressourcen des Rettungsdienstes schonen wollte, da aktuell wegen der Corona-Pandemie nach jedem Einsatz der Rettungswagen aufwendig desinfiziert werden müsse. Außerdem brauche der Krankenwagen nach seiner Erfahrung zu lang, so dass er selbst die Fahrt unternommen habe.
Dies hat das Gericht im Ergebnis aber nicht geltend lassen. Zwar kann eine Rettungsfahrt grundsätzlich durch einen Notstand gerechtfertigt sein, wenn nur durch die Fahrt die gegenwärtige Lebensgefahr abgewandt werden kann. Dies lag aber nicht vor, da der Betroffene sehr wohl einen Krankenwagen hätte rufen können.
Bei einem konkreten Vorwurf lässt sich dieser oft nur durch eine anwaltliche Beratung klären.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
Vor Gericht geht es um viel: Schuld, Unschuld, Strafe und Freiheit. Um wen es kaum geht: die Opfer und ihre Angehörigen. Nebenklage-Spezialist Roland Weber verschafft ihnen Gehör ...
Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
Aktuell hatte das Kammergericht in Berlin zu entscheiden (vgl. Kammergericht, Urteil vom 18.01.2022, Az: 3 Ss 59-60/21), ob bei einem Fall des Fahrens eines sog. „Donuts“, also einem mit qualmenden Reifen und Quietschen verbundenen Drehen des KFZ um 360 Grad, ein sogenanntes strafbares Kraftfahrzeugrennen vorliegt.
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