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Das Berliner Kammergericht hatte in einem Bußgeldverfahren (vom 31.01.2019, Az: 3 Ws (B) 42/19) aktuell die Frage zu klären, ob ein Schreibfehler im Bußgeldbescheid einen erheblichen Mangel darstellt.
Als Tatvorwurf hatte die Behörde im Bußgeldbescheid angegeben, dass der Betroffene „auf Hand getickert“ hätte. Es war also statt dem Wort „Handy“ fehlerhaft nur das Wort „Hand“ aufgenommen worden.
Da der Bußgeldbescheid den Betroffenen mit der Beschreibung des Tatvorwurfs im Bußgelbescheid ohne Akteneinsicht und ohne Einholung eines rechtlichen Rates in die Lage versetzen soll, den konkreten Vorwurf zu erkennen, hatte das Kammergericht hier zu prüfen, ob dies trotz des Schreibfehlers vorliegend der Fall war.
Dies hat das Kammergericht letztlich bejaht, da es vorliegend von einem offensichtlichen Schreibfehler ausging, der für den Betroffenen zu erkennen war. Auch ging das Gericht anscheinend davon aus, dass der Begriff „getickert“ für das Tippen mit den Fingern steht, so dass die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zurückgewiesen wurde.
Ob man in einer solchen Konstellation sich erfolgreich gegen einen bußgeldrechtlichen Vorwurf erfolgreich wehren kann, lässt sich oft durch eine Beratung durch einen Rechtsanwalt klären.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
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