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Ein Oberlandesgericht musste sich mit der Frage beschäftigen, ob die Vorfahrtsberechtigung auf der Autobahn auch bei Stop-and-Go Verkehr gilt (vgl. OLG Hamm vom 03.05.2018, Az: 4 RBs 177/18).
In dem zu beurteilenden Fall herrschte auf der Autobahn Stau, ein Pkw wollte auf die Autobahn auffahren und ordnete sich vor einem Lkw ein, kam aber aufgrund des Staus mit seinem Fahrzeug zwischen dem Beschleunigungsstreifen und dem rechten Fahrstreifen der Autobahn zum Stehen. Als kurze Zeit später sich der Verkehr wieder in Bewegung setzte, fuhr auch der Lkw an und dabei gegen das Fahrzeug des Pkw.
Die zu klärende Frage war daher vorliegend, ob trotz des Staus noch die Vorfahrtsberechtigung des Lkw auf der Autobahn galt oder nicht. Nach § 18 Abs. 3 StVO hat nämlich der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt vor Fahrzeugen, die auf die Autobahn auffahren wollen. Sollte aber der Verkehr auf der Autobahn stehen, könnte die Vorfahrt nicht mehr gelten.
Das OLG hat dies bei dem vorliegenden Sachverhalt des Stop-and-Go Verkehrs jedenfalls abgelehnt, da nicht schon jeder kurzzeitige verkehrsbedingte Halt auf der durchfahrenden Fahrbahn dazu führen kann, dass die Vorfahrtsregelung nicht mehr gilt, sondern nur, wenn der Verkehr in einer Art und Weise zum Stehen gekommen ist, dass mit weiteren Fahrbewegungen in kürzerer Zeit nicht mehr zu rechnen sei. Aber auch dann würde zumindest das allgemeine Rücksichtsnahmegebot gelten.
Ob man sich gegenüber einem solchen Vorwurf erfolgreich zur Wehr setzen kann, lässt sich oft durch eine Beratung durch einen im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt klären.
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Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
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