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Nach einem Verkehrsunfall stellt sich für die KFZ-Haftpflichtversicherung neben der Frage, wer den Unfall verschuldet hat, oft auch die Frage, ob der eigene Versicherungsnehmer zusätzlich etwas falsch gemacht hat, z.B. eine sogenannte Obliegenheit im Versicherungsvertrag verletzt hat. Ähnliches gilt natürlich auch bei einer Regulierung über die Kaskoversicherung.
Als Obliegenheiten, die man in den Versicherungsbedingungen findet, gibt es beispielsweise die Pflicht, dass der Fahrer eine gültige Fahrerlaubnis hat, dass man nach einem Unfall keine Unfallflucht begeht und dass man auch nicht unter Alkoholeinfluss fährt.
Verletzt man eine solche Obliegenheit, beispielsweise weil man – wie es in der Praxis leider doch häufig vorkommt - ein KFZ unter Alkohol geführt hat, dann droht die Rückforderung durch die Versicherung, die den Schaden des Unfallgegners reguliert hat. In der Kaskoversicherung droht sogar, dass die Versicherung leistungsfrei wird und man auf seinem Schaden sitzen bleibt.
Nach der grundlegenden Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahre 2008 gab es in diesen Fällen ein wenig Hoffnung für die Betroffenen, da mit der Gesetzesänderung das früher geltende, sehr strenge „Alles-Oder-Nichts-Prinzip“ abgeschafft wurde, so dass nach neuer Gesetzeslage z.B. bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Anspruch nach dem Verschuldensgrad nur gekürzt aber nicht vollständig verweigert werden darf.
Übersetzt heißt dies, nach heutigem Recht bekommen die Betroffenen zumindest einen Teil der Versicherungsleistung und gehen nicht wie früher komplett leer aus.
Einen solchen Fall hatte nun der BGH (Urteil vom 11.01.12, Az: IV ZR 251/10) zu entscheiden, dort war ein Fahrer mit 2,1 o% (also mit absoluter Fahruntüchtigkeit) unterwegs und hatte einen Unfall gebaut, in dem er (glücklicherweise nur) gegen eine Grundstücksmauer geprallt war. Die KFZ-Haftpflichtversicherung hatte den Schaden des Grundstückseigentümers reguliert und verlangte nun Regress gegenüber dem Alkoholfahrer.
Der BGH hatte nun – wie auch diverse Instanzgerichte – aber kein Problem, vorliegend ein derart schweres Verschulden anzunehmen, so dass die Leistung vollständig auf Null gekürzt wird bzw. hier der Versicherung der vollständige Regress zugesprochen wird.
Im Ergebnis werden also Alkoholsünder auch nach der aktuellen Rechtsprechung wohl wie früher streng in die Pflicht genommen, so dass auch aktuell der vollständige Verlust der Versicherungsleistung bzw. die volle Rückforderung droht.
Ob ein solcher Fall vorliegt, lässt sich regelmäßig nur durch frühzeitige Prüfung des Einzelfalls durch einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sicherstellen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
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