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In einem aktuellen Fall, den der BGH zu entscheiden hatte (vgl. BGH vom 15.07.2014, Az: VI ZR 452/13), war der Ehemann der Mieterin eines Mietwagens bei Rot auf eine Kreuzung eingefahren, wodurch es zum Unfall kam.
Die Mietwagenfirma unterstellte grobe Fahrlässigkeit an und forderte den Ersatz des Schadens gegenüber dem Mieter auf der Basis einer pauschalen Haftungsquote von 75% ein, welches sie aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen herleitete. Daraus ergab sich dann ein Rechtsstreit über mehrere Instanzen.
Letztlich hat der BGH die pauschale Quote abgelehnt, da es den Haftungsvorbehalt der Mietwagenfirma für unwirksam hielt. Unabhängig davon hielt der BGH dann aber entsprechend der gesetzlichen Regelungen im Versicherungsvertragsgesetz bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit die Annahme einer Quote (theoretisch von 0 bis 100%) für sachgerecht.
Da auch die Frage, ob überhaupt eine grobe Fahrlässigkeit vorlag, für den BGH nicht geklärt war, wurde die Sache an das OLG zurückverwiesen.
Der Fahrer hatte nämlich u.a. eingewandt, er habe in tiefstehende Sonne geblickt und deshalb das Rotlicht übersehen.
Insofern lohnt sich auch bei zunächst solch eindeutigen Fällen die nähere Prüfung der im Raum stehenden Forderungen.
Ob man in einem konkreten Fall erfolgreich sich gegen Ansprüche zur Wehr setzen kann, lässt sich regelmäßig nur durch frühzeitige Prüfung des Einzelfalls durch einen auf Verkehrsrecht bzw. Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sicherstellen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
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