In einem aktuellen Fall, welchen ein Landgericht zu entscheiden hatte (vgl. LG Lübeck vom 07.09.2021, Az: 4 Qs 164/21), stand die Frage, ob eine strafbare Unfallflucht auch gegeben ist, wenn der Beteiligte sich von einem anderen Ort, als dem Unfallort entfernt. In dem zu beurteilenden Fall war der Beschuldigte ohne Kenntnis vom Unfall schon ca. 300 Meter vom Unfallort weitergefahren und wollte wenden und hatte erst dort von Dritten erfahren, dass er am Unfall beteiligt gewesen sein soll.
Dennoch war er dann weitergefahren. Das Landgericht hat in der Entscheidung ebenso wie der BGH zuvor klargestellt, dass ein Entfernen von einem anderen Ort, als dem Unfallort straffrei ist. Das Gericht konnte im vorliegenden Fall einen räumlichen Bezug mit dem Unfallort nicht mehr feststellen, da dieser hinter einer Kurve lag und so auch nicht mehr in Sichtweite war.
Wenn der Beschuldigte dort gewartet hätte, wäre er als Unfallbeteiligter, der Auskünfte zur Unfallbeteiligung ermöglichen will, für Dritte nicht zu erkennen gewesen.
Bei einem konkreten Vorwurf lässt sich dieser oft nur durch eine anwaltliche Beratung klären.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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