Der Bundesgerichtshof musste sich mit der Frage beschäftigen, ob ein Beteiligter an einem Unfall wegen Unfallflucht bestraft werden kann, obwohl er den Unfallort erst nach den anderen Beteiligten verlassen hatte (vgl. BGH vom 11.04.2018, Az: 4 StR 583/17).
In dem zu beurteilenden Fall hatte ein Unfallbeteiligter sein Fahrzeug geparkt und war zu Fuß zum Unfallort zurückgekommen. Dort gab er sich als unbeteiligter Zeuge aus und machte gegenüber der Polizei Angaben ohne seiner Unfallbeteiligung offen zulegen. Später verlies er den Unfallort nach allen anderen Beteiligten.
Die Vorinstanzen hatten den Angeklagten wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verurteilt, der BGH hat dies letztlich bestätigt. Die Frage war aber zuvor in der Rechtsprechung umstritten gewesen.
Der BGH führte in seinen Gründen aus, dass es nicht darauf ankomme, dass der Angeklagte den Unfallort erst verließ, als keine anderen Personen mehr vor Ort waren, sondern dass er sich entfernt habe, bevor er die Feststellungen seiner Unfallbeteiligung ermöglicht hat. Die Reihenfolge, in der sich die Beteiligten vom Unfallort entfernt haben, spiele deshalb keine Rolle für die Frage der Strafbarkeit.
Ob man sich gegenüber einem solchen Vorwurf erfolgreich zur Wehr setzen kann, lässt sich oft durch eine Beratung durch einen im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt klären.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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