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Es gibt auch Konstellationen im Rahmen eines Verkehrsunfalls, bei denen sich die Frage stellt, ob die Folge noch im Zusammenhang mit dem Unfall steht.
Einen solchen Fall hatte jetzt der BGH zu entscheiden (26.02.2013, Az: VI ZR 116/12). Dort war es bei eisglatter Fahrbahn zu einem leichten Auffahrunfall gekommen, so dass der Fahrer des vorderen Fahrzeuges ausstieg, um die Unfallschäden zu besichtigen. Bei diesem Aussteigen kam es dann zum Sturz auf der glatten Straße, bei dem sich der Kläger verletzte und einen Bruch des Schultergelenks zuzog.
Seine Klage auf Schmerzensgeld gegen die KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners wurde bis zum Oberlandesgericht mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei dem Sturz um allgemeines Lebensrisiko gehandelt habe und insoweit keine Zurechnung und Haftung besteht.
Dies hat der BGH in seiner Entscheidung nun anders gesehen und das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen, da der sogenannte Zurechnungszusammenhang zwischen den beiden Unfällen (Auffahrunfall und Sturz) gegeben sei. Dabei soll der durch den Sturz entstandene Schaden auch vom Schutzbereich der Straßenverkehrsvorschriften erfasst sein.
Insoweit stellt der BGH aber wohl auch darauf ab, dass vorliegend der Fahrzeugführer und Unfallbeteiligte ausgestiegen war und auch der Grund des Verlassens des Fahrzeuges – Feststellung der Unfallfolgen - mit dem Auffahrunfall im inneren Zusammenhang stand.
Das Urteil mag für Außenstehende überraschend sein, wie weit die straßenverkehrsrechtliche Haftung doch im Einzelfall gehen kann.
Ob ein solcher Fall vorliegt, lässt sich regelmäßig nur durch frühzeitige Prüfung des Einzelfalls durch einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sicherstellen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
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