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In einem aktuellen Fall, den das Kammergericht in Berlin zu entscheiden hatte (vgl. KG vom 02.07. und 24.08.2015, Az 22 U 244/14), hatte der Geschädigte den Unfallschaden an seinem Fahrzeug reparieren lassen, die gegnerische Versicherung ließ sich aber wie so oft mit der Regulierung Zeit.
Da der Geschädigte die Reparaturrechnung selbst nicht zahlen bzw. nicht in Vorleistung gehen konnte, bekam er aber bis zur Zahlung der Rechnung auch sein Fahrzeug von der Reparaturwerkstatt nicht ausgehändigt. Erst nach weiteren 2 Monaten hatte die gegnerische Haftpflichtversicherung schließlich erklärt, in die Regulierung einzutreten, so dass ab diesem Zeitpunkt der Geschädigte sein Fahrzeug wieder nutzen konnte.
Für den nicht unerheblichen Zeitraum von über zwei Monaten machte er nun gegenüber der Versicherung noch Nutzungsausfall und angefallene Standkosten des KFZ bei der Werkstatt geltend.
Das Kammergericht hat diese Ansprüche letztlich abgelehnt und dies damit begründet, dass der Geschädigte im Rahmen seiner sogenannten Schadensminderungspflicht hier hätte zunächst seinen Dispokredit des Kontos in Anspruch nehmen müssen. Die dortigen Zinskosten hätten dann geltend gemacht werden können.
In der Sache hatte zudem der Rechtsanwalt des Geschädigten auch schon vor dem Ende der Reparatur die Versicherung auf den Umstand, dass der Geschädigte bzgl. der Reparaturrechnung nicht in Vorleistung gehen kann, hingewiesen.
Auch dies hat nichts geholfen. Das Kammergericht und auch zuvor das Landgericht hatten den Geschädigten zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen angehört und waren letztlich davon ausgegangen, dass es dem Geschädigten zumutbar gewesen wäre, den Dispokredit in Anspruch zu nehmen.
Einen Grundsatz für das richtige Verhalten ist daraus zwar nicht abzuleiten, vielmehr kommt es immer auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls an.
Ob man in einem konkreten Fall erfolgreich Ansprüche durchsetzen kann, bzw. wie man sich im Rahmen der Schadensminderungspflicht richtig verhält, lässt sich regelmäßig nur durch frühzeitige Prüfung des Einzelfalls durch einen auf Verkehrsrecht bzw. Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sicherstellen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
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